118 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
C. Sitzungs-Protokolle.
§. 36. Das Protokoll jeder Sitzung (§. 8) liegt während der nächsten
Sitzung zur Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schlusse derselben
kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.
§. 37. Das Protokoll muß enthalten:
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung;
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung, ob
sie beantwortet sind;
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten.
§. 38. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben,
welcher sich durch die Erklärungen der darüber zu hörenden Schriftführer nicht
erledigen läßt, so befragt der Präsident das Haus, und im Fall der Einspruch
für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung eine neue Fassung
der betreffenden Stelle vorgelegt werden.
§. 39. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift-
führern vollzogen.
D. Redeordnung.
8. 40. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt
und von dem Präsidenten erhalten zu haben.
Will der Präsident sich an der Debatte betheiligen, so muß er den Vorsitz
abtreten.
§. 41. Die Minister und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats-
beamten (Verfass.-Urk. Art. 60) müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit ge-
hört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Minister oder
ihrer Vertreter das Wort ertheilt werden.
§. 42. Die Anmeldung der Redner zum Worte erfolgt, nachdem die
Berathung über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei dem-
jenigen Schriftführer, welcher die Rednerliste zu führen und die Reihenfolge
zu überwachen hat. In der Anmeldung ist zu bemerken, ob der Redner für
oder gegen den Antrag sprechen will.
Die Reihenfolge der angemeldeten Redner wird durch das Loos bestimmt.
Der Antragsteller oder, wenn sich dieser nicht zum Worte gemeldet hat, der
erste Redner für den Antrag erhält zuerst nach dem Berichterstatter das Wort.
So lange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche für und welche gegen
reden wollen, gewechselt.
Die im Laufe der Verhandlung sich meldenden Redner werden nach der
Reihenfolge der Anmeldung in die Rednerliste nachgetragen.
Redner derselben Reihe können ihre Stellen gegenseitig austauschen.
§. 43. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit-
glieder verlangen, welche über die Fragestellung, zur Geschäftsordnung oder
über die Berichtigung thatsächlicher Anführungen reden wollen.