Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 121 
mindestens 30 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei 
dieser Besprechung ist unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede überlassen, 
den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen. 
8. 52. Die Uebersicht der von der Staatsregierung auf die Anträge und 
Resolutionen des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur 
Vertheilung befördert. 
Binnen vierzehn Tagen nach der ersten Plenarsitzung, welche der Ver— 
theilung folgt, ist jedes Mitglied des Hauses berechtigt, die Uebersicht zum 
Gegenstande von Bemerkungen zu machen, welche sich jedoch zu beschränken 
haben: 
1. auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
2. auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
Diejenigen Beschlüsse des Hauses, welche durch Zustimmung oder Ab— 
lehnung der Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum 
Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
Sind innerhalb der vierzehntägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so 
werden diese dem Staatsministerium mitgetheilt und sodann deren Verhandlung 
auf die Tagesordnung gesetzt. 
Bei der Verhandlung im Plenum ist die Stellung eines Antrages un— 
zulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegen— 
stand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu verfolgen. 
H. Schluß der Debatte. 
8. 53. Bevor der Präsident einen Beschluß über die Schließung der 
Debatte einholt, ist die Rednerliste zu verlesen. 
Nach Schluß der Debatte müssen die Antragsteller oder statt seiner einer 
der Mitunterzeichner des Antrages und der Berichterstatter gehört werden, 
sofern dieselben das Wort verlangen. Außerdem können nur Diejenigen das 
Wort erhalten, welche über die Fragestellung oder zur Geschäftsordnung reden 
wollen. 
Hat ein Minister oder dessen Vertreter oder deren Assistent nach dem 
Schlusse der Debatte das Wort erhalten und noch gesprochen, so gilt die 
Debatte als wiedereröffnet. 
§. 54. Ueber die Stellung der Fragen, welche der Präsident vor- 
zuschlagen hat, kann verhandelt werden. Das Haus beschließt darüber. Sind 
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident dieselben sämmtlich der 
Reihenfolge nach vorzulegen. Die Anträge auf einfache und nach dieser auf 
motivirte Tagesordnung kommen vor den übrigen zur Abstimmung. Die 
Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein beantwortet 
werden können.
	        
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