Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

124 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Matrikel-Kommission dem 
Hause Bericht zu erstatten, demselben auch in jeder Session eine Uebersicht 
über den Bestand des Hauses und die darin vorgekommenen Personalver— 
üänderungen vorzulegen. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Zweifel über die Legitimation eines 
Mitgliedes oder über die Fortdauer der Erfordernisse zur Ausübung des Rechts 
der Mitgliedschaft dieser Kommission schriftlich mitzutheilen, welche demnächst 
zu berichten und die Entscheidung des Hauses herbeizuführen hat. 
Die vom Hause als legitimirt anerkannten Mitglieder werden in eine 
Matrikel eingetragen, die als ausgeschieden erklärten in derselben gelöscht. Die 
Eintragung, wie die Löschung in der Matrikel wird von der Matrikel- 
Kommission nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauses veranlaßt. 
Die Wahl von vier Mitgliedern zu der Matrikel-Kommission erfolgt in 
einer Plenarsitzung auf drei Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit in einem 
Wahlakte. Bei Ersatzwahlen erstreckt sich das Mandat der Neugewählten nur 
auf den Rest der Wahlzeit der Vorgänger. 
Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute 
Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen 
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder auf die engere 
Wahl. 
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere 
als die noch zu wählenden Mitglieder gefallen ist, so sind diejenigen derselben 
gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des 
Präsidenten gezogen wird. 
B. Erledigung eines Sitzes im Hause. 
§. 70. Wenn der Sitz eines Mitgliedes erledigt wird, so macht der 
Präsident dem Könige hiervon Anzeige, insofern nicht aus den über die ein- 
getretene Erledigung an das Haus gelangten Mittheilungen zu entnehmen ist, 
daß eine solche Anzeige bereits anderweitig erfolgt ist. 
C. Ausschließung aus dem Hause. 
8. 71. Das in den Fällen der §§. 9 und 10 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 12. Oktober 1854 zu beobachtende Verfahren bestimmt der Be- 
schluß vom 25. April 1855, nach welchem auch ein Antrag auf Ausschließung 
eines Mitgliedes nur von einem Mitgliede desselben angebracht werden kann. 
D. Theilnahme der Mitglieder an den Sitzungen. 
§. 72. Diejenigen Mitglieder, welche an den Verhandlungen des Hauses 
Theil zu nehmen während einer längeren oder kürzeren Zeitdauer verhindert 
sind, haben dies dem Präsidenten unter kurzer Angabe der Hinderungsgründe
	        
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