II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49.
(8 2, 3)7).
§. 4. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen.
§. 5. Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer
Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen werden von dem Landrathe mit
einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt).
§. 6. Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden von
der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese
sind so einzurichten, daß höchstens sechs Wahlmänner darin zu wählen sind.
8. 7. Die Urwahlbezirke müssen, so weit es thunlich ist, so gebildet
werden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner
durch drei theilbar ist“).
§. 8. Jeder selbstständige?) Preuße, welcher das 24. Lebensjahr voll-
endet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen
richterlichen Erkenntnisses verloren hats), ist in der Gemeinde, worin er seit
sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat?), stimmberechtigter Ur-
wähler, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält.
§. 9. Die Militärpersonen des stehenden Heeres und die Stamm-
Mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne Rücksicht
darauf, wie lange sie sich an demselben vor der Wahl aufgehalten haben.
Sie bilden, wenn sie in der Zahl von 750 Mann oder darüber zu-
sammenstehen, einen oder mehrere besondere Wahlbezirke. Landwehr-
Pflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen sind,
wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren Heimathsbezirk 10).
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der Abgeordnetenwahlen der Staat Af.
15. Jan. 50 u. 24. Dez. 60 (MB. 61
S. 42).
!) G. 27. Jan. 60 (Nr. 5 d. W.)
5* 4. (§ 2 der V. nebst angeschlossenem
Verzeichniß betraf die Zahl der in jedem
Regierungsbezirk zu wählenden Abge-
ordneten, § 3 die Bildung der Wahlbezirke).
5) Für die 1866 erworbenen Landes-
theile bestimmt G. 11. März 69 (Anm. 1)
8 21:
In Urwahlbezirken, welche
ganz oder theilweise aus Inseln
bestehen, kann je nach der Oert—
lichkeit und dem Bedürfnisse
von einer Wahlversammlung
für den ganzen Bezirkabgesehen
und können Wahlversamm-
lungen für einen Theil desselben
oder für jede einzelne Insel
angesetzt werden.
Dazu Regl. (Anm. 1) § 11. — Eine
ähnliche Erleichterung sieht G. 30. April 51
(Anm. 1) § 22 für Hohenzollern vor.
6) Bildung der Urwahlbezirke (§ 4—7)
Regl. § 1 u. 2.
*!) Selbständig ist nach Rechtssprach-
gebrauch jeder Volljährige, der weder unter
elterlicher Gewalt steht, noch entmündigt
ist. Auch während des Konkurses ist nach
Entscheidung des AH# (StB. 79/80 S.392)
Wahlrecht und Wählbarkeit ausgeschlossen.
Gefangene sind selbständig, haben aber
keinen Anspruch auf Beurlaubung oder
Vorführung zwecks Ausübung des Wahl-
rechts, das. 66/67 S. 588.
*") Dies sind die bürgerlichen Ehren-
rechte StG B. § 32, 36 u. 37, deren
Aberkennung den Verlust des Wahlrechts
auch nach § 34“ das. nach sich zieht.
") Wer in mehreren Gemeinden ge-
meindewahlberechtigt ist, darf sein Wahl-
recht nur in einer Gemeinde ausüben
VU. Art. 70 Abs. 2.
10) §9 ordnete das Wahlrecht der Militär-
personen, die in besonderen Wahlbezirken