Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49. 131 
Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt 
ist, schreitet die Versammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäfte5). 
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen 
einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine 
Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden 7). 
§. 28. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister 
des Innern festzusetzen 25). 
§. 29. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste 
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechts- 
kräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren hatds) und bereits ein Jahr 
lang dem preußischen Staatsverbande angehört 29). 
§. 30. Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu 
Protokolls0). 
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern 
auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt und bilden mit diesem den 
Wahlvorstand 51). 
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. 
unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig 3). 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird 
zu einer engeren Wahl geschritten 35). 
§. 31. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder 
Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius erklären. 
Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung 
und hat eine neue Wahl zur Folge ). 
Wahlstimmen 
2ꝛ) Regl. § 24—26. 
*), Entfpricht dem § 22 Abs. 1 d. V. 
*5n) Desgl. dem § 17. — Bei neuen 
(Nach-) Wahlen in Fällen der Ablehnung 
oder Nichtwählbarkeit erfolgt die Fest- 
setzung durch den Regierungspräsidenten 
(in Berlin den Oberpräsidenten) Regl. 
§ 30 Abs. 3. — Behufs Veranlassung der 
Ersatzwahl sind Mandatserledigungen dem 
Minister des Innern sowohl vom Präsi- 
denten des Abgeordnetenhauses mit- 
zutheilen Gesch O. (Nr. 6) 870, als von den 
Regierungspräsidenten anzuzeigen; letztere 
haben auch die Polizeibehörden zu be- 
nachrichtigen Vf. 2. Feb. u. 18. Mai 75 
(M. 33 u. 145). 
*) Der Annahme mehrerer Rechtslehrer, 
daß letztere Bestimmung nach RVerf. Art. 3 
nur noch auf Personen Anwendung finde, 
die vordem einem außerdeutschen Staate 
  
angehört hätten, steht das Schlußprot. 
23. Nov. 70 (BGl. 23) Nr. II ent- 
gegen, wonach die Voraussetzungen zur 
Ausübung politischer Rechte in den Einzel- 
staaten nicht unter die Gesetzgebungs- 
befugniß des Reichs über das Staats- 
bürgerrecht fallen. — Selbständigkeit (8 8) 
wird für die Wählbarkeit nicht gefordert; 
abweichende Entscheidung Anm. 7. Auch 
Militärpersonen sind wählbar Anm. 10. 
— Vll. Art. 74 Abs. 2 (Anm. 113) u. 
78 Abst. 4. 
*) Entsprechend V. § 21. — Regl. 8 27. 
1.) Regl. § 26 Abs. 2. 
*) Entsprechend V. § 21 u. 32 Abs. 2. 
— Uber Giltigkeit einzelner Stimmen 
entscheidet der Wahlvorstand Regl. 8 29. 
*) Entsprechend V. § 23. — Regl. § 28. 
4#) Entsprechend V. § 24.— Regl. 8 30. 
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