II. Der Landtag. 4. V. über die Ausf. der Wahl der Abg. 30. Mai 49. 131
Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt
ist, schreitet die Versammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäfte5).
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen
einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine
Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden 7).
§. 28. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister
des Innern festzusetzen 25).
§. 29. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechts-
kräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren hatds) und bereits ein Jahr
lang dem preußischen Staatsverbande angehört 29).
§. 30. Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu
Protokolls0).
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern
auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt und bilden mit diesem den
Wahlvorstand 51).
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit.
unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig 3).
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird
zu einer engeren Wahl geschritten 35).
§. 31. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder
Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius erklären.
Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung
und hat eine neue Wahl zur Folge ).
Wahlstimmen
2ꝛ) Regl. § 24—26.
*), Entfpricht dem § 22 Abs. 1 d. V.
*5n) Desgl. dem § 17. — Bei neuen
(Nach-) Wahlen in Fällen der Ablehnung
oder Nichtwählbarkeit erfolgt die Fest-
setzung durch den Regierungspräsidenten
(in Berlin den Oberpräsidenten) Regl.
§ 30 Abs. 3. — Behufs Veranlassung der
Ersatzwahl sind Mandatserledigungen dem
Minister des Innern sowohl vom Präsi-
denten des Abgeordnetenhauses mit-
zutheilen Gesch O. (Nr. 6) 870, als von den
Regierungspräsidenten anzuzeigen; letztere
haben auch die Polizeibehörden zu be-
nachrichtigen Vf. 2. Feb. u. 18. Mai 75
(M. 33 u. 145).
*) Der Annahme mehrerer Rechtslehrer,
daß letztere Bestimmung nach RVerf. Art. 3
nur noch auf Personen Anwendung finde,
die vordem einem außerdeutschen Staate
angehört hätten, steht das Schlußprot.
23. Nov. 70 (BGl. 23) Nr. II ent-
gegen, wonach die Voraussetzungen zur
Ausübung politischer Rechte in den Einzel-
staaten nicht unter die Gesetzgebungs-
befugniß des Reichs über das Staats-
bürgerrecht fallen. — Selbständigkeit (8 8)
wird für die Wählbarkeit nicht gefordert;
abweichende Entscheidung Anm. 7. Auch
Militärpersonen sind wählbar Anm. 10.
— Vll. Art. 74 Abs. 2 (Anm. 113) u.
78 Abst. 4.
*) Entsprechend V. § 21. — Regl. 8 27.
1.) Regl. § 26 Abs. 2.
*) Entsprechend V. § 21 u. 32 Abs. 2.
— Uber Giltigkeit einzelner Stimmen
entscheidet der Wahlvorstand Regl. 8 29.
*) Entsprechend V. § 23. — Regl. § 28.
4#) Entsprechend V. § 24.— Regl. 8 30.
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