Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

134 II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 
Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten durch die Gemeinde— 
Verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Landrath, mit der Maßgabe, 
daß dieselbe 
im Regierungsbezirk Wiesbaden in den im 8. 22 der Kreisordnung 
für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz- 
Samml. S. 193) aufgeführten Städten, 
in der Provinz Hannover in denjenigen Städten, auf welche die 
Hannoversche revidirte Städte-Ordnung vom 24. Juni 1858. 
(Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141) Anwendung findet, 
den Gemeinde-Verwaltungsbehörden zusteht. 
Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach orts- 
üblicher Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, 
sowie darüber zu versehen, daß innerhalb der Reklamationsfrist keine Re- 
klamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind. 
Beide Bescheinigungen liegen der Behörde ob, welche die Auslegung be- 
wirkt hat. In dem Falle aber, daß dieser Behörde nicht auch die Ent- 
scheidung über die Reklamationen zusteht, und solche erhoben werden, hat sie 
die Urwählerlisten nur rücksichtlich der Auslegung zu bescheinigen und sofort 
nach Ablauf der Reklamationsfrist nebst den eingegangenen Reklamationen, 
sowie dem Atteste, daß keine weiteren, als die beigefügten Reklamationen an- 
gebracht sind, der zur Entscheidung über dieselben berufenen Behörde einzu- 
reichen, welche nach Erledigung der Reklamationen die bezügliche Bescheinigung 
auszustellen hat. 
§. 5. Nach Auslegung der Urwählerlisten wird die Aufstellung der 
Abtheilungslisten in folgendem Verfahren bewirkt: 
Nach Anleitung des anliegenden Formulars As) werden die Urwähler 
in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten an- 
gefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern 
entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste Stener zu 
zahlen haben. Zu-letzt sind diejenigen Urwähler einzutragen, für welche nur 
der Betrag von drei Mark an Stelle der Staatseinkommensteuer gemäß §. 3 
des Reglements in Ansatz zu bringen ist. 
Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, und endlich 
die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme 
der einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann 
das zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. 
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, die- 
jenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte 
Abtheilung. In die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch 
*) Das Formular, das zur Vf. Form im M. 1895 S. 83 veröffentlicht 
18. Sept. 93 (MV. 158) in veränderter worden, ist nicht abgedruckt.
	        
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