Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 137 
Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nachwahl 
können erforderlichen Falles zu Beisitzern oder zum Protokollführer Urwähler 
einer anderen Abtheilung desselben Urwahl-Bezirkes ernannt werden. 
8. 13. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlages an Eides- 
statt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und 
reglementarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale 
auszulegen ist. 
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und 
so die Versammlung konstituirt. " 
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und 
können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen Theil nehmen 
Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren 
Thätigkeit der zweckentsprechende und ordnungsmäßige Verlauf der Wahl- 
verhandlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vor- 
übergehend zulässig. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der 
Wahl Theil nehmen. 
§. 14. Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald 
die Wahlverhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder 
derselben zum Abtreten veranlaßt. 
§. 15. Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abtheilungs- 
weise in derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind 
(8§. 5 u. 8 des Reglements), wobei mit dem Hoöchstbesteuerterten angefangen 
wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem 
Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt unter genauer Bezeichnung den 
Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere 
Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der 
Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer 
neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben in die Ab- 
theilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler 
selbst eintragen. 
§. 16. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. 
Ungültig sind, außer dem Falle des §. 22 der Verordnung, solche Wahl- 
stimmen, welche auf andere, als die nach §. 18 der Verordnung, oder nach 
§. 17 dieses Reglements wählbaren Personen fallen. 
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 
§. 17. Sovweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung ab- 
solute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten 
Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf 
die engere Wahl. 
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen
	        
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