II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 137
Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nachwahl
können erforderlichen Falles zu Beisitzern oder zum Protokollführer Urwähler
einer anderen Abtheilung desselben Urwahl-Bezirkes ernannt werden.
8. 13. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlages an Eides-
statt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale
auszulegen ist.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und
so die Versammlung konstituirt. "
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und
können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen Theil nehmen
Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren
Thätigkeit der zweckentsprechende und ordnungsmäßige Verlauf der Wahl-
verhandlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vor-
übergehend zulässig.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der
Wahl Theil nehmen.
§. 14. Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald
die Wahlverhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder
derselben zum Abtreten veranlaßt.
§. 15. Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abtheilungs-
weise in derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind
(8§. 5 u. 8 des Reglements), wobei mit dem Hoöchstbesteuerterten angefangen
wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem
Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt unter genauer Bezeichnung den
Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere
Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der
Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer
neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben in die Ab-
theilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler
selbst eintragen.
§. 16. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden.
Ungültig sind, außer dem Falle des §. 22 der Verordnung, solche Wahl-
stimmen, welche auf andere, als die nach §. 18 der Verordnung, oder nach
§. 17 dieses Reglements wählbaren Personen fallen.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§. 17. Sovweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung ab-
solute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten
Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf
die engere Wahl.
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen