Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

138 II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93. 
zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, 
so entscheidet zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers 
gezogen wird. 
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Ab- 
stimmung die Stimmen zwischen zwei oder — wenn es sich um die Wahl. 
von zwei Wahlmännern handelt — zwischen vier Personen ganz gleich getheilt- 
sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren Abstimmung ein, so ent- 
scheidet das Loos zwischen den zwei beziehungsweise vier Personen. 
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, 
als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen der- 
selben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet auch hier das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten 
Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche 
Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl statt. 
§. 18. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahl- 
termine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die 
Wahl angezeigt st, erklären, ob sie dieselbe annehmen, und, wenn sie in 
mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er- 
klärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung. 
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge. 
§. 19. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine, und bevor die 
Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (§. 14 des Reg- 
lements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen. 
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen 3 Tagen (§F. 18 des 
Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher 
die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im 8§. 10 des Reglements 
gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer 
neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahlmann noch an 
der Wahl des Abgeordneten Theil nehmen kann. 
§. 20. Ist in einem Urwahl-Bezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen 
Nichterscheinens der Urwähler nicht zu Stande kommen, oder die Wahl für 
ungültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von 
Wahlmännern (§. 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Ab- 
geordneten eine Ersatzwahl durch den Regierungs-Präsidenten und für Berlin 
durch den Ober-Präsidenten anzuordnen. 
§. 21. Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines 
Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben 
eine neue Urwähler= und Abtheilungsliste, bei deren Aufstellung und Aus- 
legung die Vorschriften dieses Reglements zu beobachten sind, zum Grunde 
zu legen. 
§. 22. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
	        
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