138 II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93.
zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist,
so entscheidet zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers
gezogen wird.
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Ab-
stimmung die Stimmen zwischen zwei oder — wenn es sich um die Wahl.
von zwei Wahlmännern handelt — zwischen vier Personen ganz gleich getheilt-
sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren Abstimmung ein, so ent-
scheidet das Loos zwischen den zwei beziehungsweise vier Personen.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere,
als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen der-
selben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet auch hier das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten
Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche
Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl statt.
§. 18. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahl-
termine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die
Wahl angezeigt st, erklären, ob sie dieselbe annehmen, und, wenn sie in
mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er-
klärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge.
§. 19. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine, und bevor die
Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (§. 14 des Reg-
lements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen 3 Tagen (§F. 18 des
Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher
die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im 8§. 10 des Reglements
gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer
neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahlmann noch an
der Wahl des Abgeordneten Theil nehmen kann.
§. 20. Ist in einem Urwahl-Bezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen
Nichterscheinens der Urwähler nicht zu Stande kommen, oder die Wahl für
ungültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von
Wahlmännern (§. 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Ab-
geordneten eine Ersatzwahl durch den Regierungs-Präsidenten und für Berlin
durch den Ober-Präsidenten anzuordnen.
§. 21. Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines
Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben
eine neue Urwähler= und Abtheilungsliste, bei deren Aufstellung und Aus-
legung die Vorschriften dieses Reglements zu beobachten sind, zum Grunde
zu legen.
§. 22. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.