140 II. 4. Anl. A. Regl. über die Ausf. der Wahl der Abg. 18. Sept. 93.
der Wahlversammlung und dem Wahlkommissar aufgestellten Tisch tritt und
den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben
den Namen des Wahlmannes in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahl-
mann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.
8. 28. Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit
vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei
der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat.
Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben
Weise, wie die erste, vorgenommen.
Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl ge-
bliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig7).
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so
fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten
Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen
Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmenzahl
gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet,
und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat,
entscheidet ebenfalls das Loos.
In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlkommissars zu
ziehen.
§. 29. Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahl-
vorstand.
§. 30. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den
Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme,
sowie zum Nachweise, daß er nach §. 29 der Verordnung wählbar sei, auf-
zufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er-
klärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als
Ablehnung.
In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat der Regierungs-
Präsident und für Berlin der Ober-Präsident sofort eine neue Wahl zu ver-
anlassen, bei welcher nöthigenfalls eine neue Abschrift der Wahlmännerliste
zur Eintragung der Abstimmung zu benutzen ist.
§. 31. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahl-
männer, als auch über die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahl-
kommissar dem Regierungs-Präsidenten und für Berlin dem Ober-Präsidenten
!) Verzichte oder sonstige Erklärungen für diese abgegebenen Stimmen sonach
der Kandidaten sind ohne Einfluß und die gültig das. Nr. 3.