Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 4. Anl. B. Gesetz, betr. Aenderung des Wahlverfahrens 29. Juni 93. 141 
gehörig geheftet, eingereicht'), und hiernächst dem Minister des Innern zur 
weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt. 
Königliches Staatsministerium. 
Anlage B (zu Anmerkung 11). 
Gesetz, betreffend Aenderung des Wahluerfahrens. Vom 29. Juni 1893. 
(GS. 103)0. 
Wir u. s. w. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages 
Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausnahme der Hohen- 
zollernschen Lande2), was folgt: 
§. 1. Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die Ur- 
wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-3), Ge- 
meinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern 4) in drei Abtheilungen getheilt, 
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammt- 
summe der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen. 
§. 2. Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen 
in der dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung 
entfallende Gesammtsteuersummec, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in 
der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite 
Abtheilung je die Hälfte entfällt. 
8. 3. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden5), treten an 
deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer "). 
8. 4. 
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt 
sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet. 
)Die Wahlakten, den die Zustellungs- 
bescheinigungen (8§ 27 Abs. 1) u. die 
Kommissorien (§ 23) einzuheften sind, 
sollen vor der Einsendung genau geprüft 
werden Vf. 6. Dez. 51 (M. 278) u. 
13. April 65 (MB. 101). 
1!) Das als Verfassungsänderungsgesetz 
(Vu. Art. 107) zu Stande gekommene G. 
ist durch die Neugestaltung der direkten 
Steuern, insbesondere die Außerhebung- 
setzung der Ertragsteuern (Nr. 12 
Anm. 150) veranlaßt und soll dem zu 
großen Uebergewicht der höheren Steuer- 
stufen vorbeugen (§ 1 Abs. 2 u. § 2). — 
Entsprechende Listenaufstellung Anl. 1 
§ 3 u. 5. 
  
  
*:) Einf. in Hohenzollern mit zwei 
— in Anm. 4 u. 6 nachgewiesenen — 
Maßgaben G. 2. Juli 00 (GS. 245).— 
In Helgoland erfolgt die Eintheilung 
in Abtheilungen nach der dort zur Hebung 
kommenden Einkommensteuer G. 18. Feb. 91 
(GS. 11) 8§ 10. 
*) Nr. 12 Anm. 150. 
!) In Hohenzollern (an Stelle der 
Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern) 
die Amts= und Landeskommunalabgaben 
Anm. 2. 
5) Betrifft namentlich die selbständigen 
Gutsbezirke. 
() In Hohenzollern tritt der Grund- 
die Gefällsteuer hinzu Anm. 2.
	        
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