II. 5. Gesetz, betr. die Festst. der Wahlbezirke für das Haus der Abg. 27. Juni 60. 143
§. 2. In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des anliegenden
Verzeichnisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zunächst eintretende Wahl
in dem zuerst genannten, die demnächst folgende Wahl in dem zweitgenannten
Orte und so fortgesetzt in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und
dem anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegenrück (Nr. 5,
Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal hintereinander im Wahlorte
Schleusingen und sodann erst zum dritten Male in Ranis gewählt.
§. 3. Eine Abweichung von der laut §. 2 vorgeschriebenen Regel im
Wechsel der Wahlorte oder die Bestimmung eines anderen als des in dem an-
liegenden Verzeichnisse genannten Wahlortes steht dem Minister des Innern,
jedoch stets nur für die einzelne, zunächst bevorstehende Wahlhandlung, auch
nur in dem Falle zu, wenn die Abhaltung der Wahl an dem im Verzeichniß
bestimmten Orte des betreffenden Wahlbezirkes durch ansteckende Krankheiten,
Unterbrechung der Verbindung mit dem Wahlorte oder durch andere unab-
wendbare Zufälle unausführbar wird.
Der vom Minister des Innern zu bezeichnende andere Wahlort darf
niemals außerhalb des Wahlbezirkes bestimmt werden.
§. 4. Die 8§§. 2 und 3 der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849 und
die Vorschrift im §. 26 desselben Gesetzes wegen Bestimmung der Wahlorte,
wie die Bestimmung unter Nr. 1 §. 2 des interimistischen Wahlgesetzes für
die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern vom
30. April 1851 werden aufgehoben.
§. 5. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver-
kündigung stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten in Kraft.
Verzeichniß
der Wahlbezirke, Wahlorte und der in den einzelnen Bezirken zu
wählenden Anzahl von Abgeordneten.
Laufende Nr.
4(„
**n
Wahlbezirke. Wahlorte. 2 Wahlbezirke. Wahlorte.
SAl
9
*
Anzahl der zu
I. Provinz Ostpreußen).
Regierungsbezirk Königsberg.
Kr. Memel. 1 „% Kr. Labiau. I. :
0, Heydekrug (Reg. Prökuls. 22 1„ Wehlau. „Tapiau.
Bez. Gum-
binnen).
für Hannover Anlage B und für Hessen= Wahlbezirksgrenzen ohne Weiteres nach
Nassau Anlage C. — Veränderungen von sich § 3 Abs. 3 der Kreisordnungen (Nr. 12
Gemeinde= u. Gutsbezirksgrenzen Anm. 156), sowie § 2 der Hohenz. Amts-
ziehen die Veränderung von Kreis= und G) Siehe folgende Seite.)
wählenden Abg.