Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

156 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 
Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden 
und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. 
Die Abtheilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch 50 Unter— 
schriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben sind ohne 
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig (8. 31). 
Prüfung der Wahlen?). 
8. 3. Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abtheilung eine mög— 
lichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt. 
8. 4. Wahlanfechtungen und von Seiten eines Mitgliedes des Hauses 
erhobene Einsprachen, welche später als vierzehn Tage nach Eröffnung des 
Hauses und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, später als 
vierzehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben un— 
berücksichtigt. 
8. 5. Von der Abtheilung sind die Wahlverhandlungen, wenn 
1. eine rechtzeitig (8. 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vor— 
liegt, oder 
2. die Majorität der Abtheilung sich nicht für die Gültigkeit der Wahl 
erklärt, oder 
3. zehn anwesende Mitglieder der Abtheilung einen aus dem Inhalte 
der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnenden Zweifel 
gegen die Gültigkeit der Wahl erheben, 
an eine besondere Wahlprüfungskommission abzugeben. 
Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben gewählt. 
Für die Kommission sind die 88. 26, 28 und 30 bis 32 der Geschäfts- 
ordnung maßgebend#5). 
„:) 968. 3—5b angenommen in der 
Sitzung 12. Feb. 77. 
*:) Bei der Feststellung des End- 
ergebnisses der Abgeordnetenwahlen sind 
die bei der Wahlprüfung im Widerspruch 
mit der Wahlmänner-Versammlung für 
ungültig erklärten Wahlen 
1. von der Gesammtzahl 
gegebenen Stimmen, 
2. demjenigen Kandidaten, welchem 
sie zugefallen sind, 
in Abzug zu bringen; die im Widerspruch 
mit der Wahlmänner-Versammlung für 
gültig erklärten Wahlen 
1. der Gesammtzahl der abgegebenen 
Stimmen, 
2. demjenigen Kandidaten, welcher 
nächst dem Gewählten die meisten 
Stimmen erhielt, 
zuzurechnen St B. AH. 77 S. 1090 Anl. 
der ab- 
  
  
S. 760 Nr. 171 B. — Sofern die Wahl 
der Abgeordneten selbst für gültig zu 
erachten, ist von einem Antrage auf Un- 
gültigkeitserkllärung der zu kassirenden 
Wahlmännerwahlen u. auf Veranlassung 
einer Neuwahl Abstand zu nehmen, 
daselbst. — Erlischt das Mandat eines 
Abgeordneten, bevor von der Wahl- 
prüfungskommission über das Ergebniß 
der Wahlprüfung an das Haus der Ab- 
geordneten berichtet worden, so liegt keine 
Veranlassung mehr vor, in die Prüfung 
der Wahlverhandlungen einzutreten oder 
dieselbe fortzusetzen, vielmehr ist der Wahl- 
prüfungsauftrag für erledigt anzusehen 
StB. AH. 77//8 S. 313 Anl. B. 1 
S. 440 Nr. 51 B. — Die Wahlprüfungs- 
kommission hat bei der ihr im geschäfts- 
ordnungsmäßigen Wege (GeschO. § 51) 
überwiesenen Prüfung einer Wahl auch
	        
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