II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 157
§. 5 a. Findet die Abtheilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne daß
die Voraussetzungen für Abgabe an die Wahlprüfungskommission (§. 5) vor-
liegen, so ist von der Abtheilung an das Haus Bericht zu erstatten.
§. 5b. Wahlen, bei denen keiner der in den §§. 5 und Za bezeichneten
Fälle vorliegt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniß des Hauses
gebracht und, wenn bis dahin der vierzehnte Tag noch nicht verflossen, einst-
weilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der vierzehntägigen Frist sind sie
definitiv gültig.
§. 6. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme im Hause.
Die Weigerung der Ableistung des Eides auf die Verfassung schließt die
Befugniß ans, einen Sitz im Hause einzunehmen.
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre
Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der
Abstimmung Theil nehmen).
II. Vorsteher und Beamte des Hauses.
Wahl der Präsidenten.
§. 7. Wenn die Wahlen einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern
des Hauses (Artikel 80 der Verfassungsurkunde) als gültig anerkannt sind,
wählt das Haus den Präsidenten, sodann den ersten und hierauf den zweiten
Vizepräsidenten.
Diese Wahlen erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit.
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl
zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser
letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die
Hand des Präsidenten gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten,
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen
sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.
alle erst nach Ablauf der im §. 4 a. a. O.
bestimmten vierzehntägigen Frist zu ihrer
Kenntniß gebrachten Anfechtungsthatsachen
u. Beweismittel zu berücksichtigen, mögen
dieselben von Mitgliedern des Hauses,
den früheren Beschwerdeführern oder
anderen Personen vorgebracht werden
St B. AH. 77/78 S. 1377.
!t) Anm. 20. — Bei Anträgen auf
Ungültigkeitserklärung u. auf Beanstandung
einer Wahl ist zunächst über den Antrag
auf Beanstandung abzustimmen StB. AH.
73/74 S. 384, 504. — Eine bereits
förmlich für gültig erklärte Wahl kann
nachträglich nicht für ungültig erklärt
werden; der Antrag auf Ungültigkeits-
erklärung sämmtlicher Wahlmännerwahlen
eines Bezirks nach der Gültigkeitserklärung
der Abgeordnetenwahlen ist nicht zulässig
St B. AH. 73/74 S. 1890. — Der bei
der betreffenden Plenarberathung gestellte
Antrag auf Ungültigkeitserklärung einer
Wahl bedarf der Unterstützung nicht
StB. AH. 77 S. 324.