158 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten.
Wahl der Schriftführer.
§. 8. In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach relativer
Stimmenmehrheit die Wahl von acht Schriftführern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des
Präsidenten gezogen wird.
Dauer der Amtsführung.
§. 9. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden zu Anfang einer
Legislaturperiode das erste Mal auf 4 Wochen, dann aber für die übrige
Dauer der Session gewählt. In den folgenden Sessionen einer Legislatur-
periode erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer der Session.
Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session, jedoch
kann der Gewählte nach Ablauf von 4 Wochen zurücktreten.
Konstituirung des Hauses.
§. 10. Die Konstituirung des Hauses und das Ergebnis der Wahlen
wird durch den Präsidenten dem Könige und dem Herrenhause angezeigt.
Der Präsident.
§. 11. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Hand-
habung der Ordnung und die Vertretung des Hauses nach außen ob. Er
hat das Recht, den Sitzungen der Abtheilungen und Kommissionen mit be-
rathender Stimme beizuwohnen.
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen nach
der Reihenfolge ihrer Erwählung.
§. 12. Der Präsident beschließt über die Annahme und Entlassung des
für das Haus erforderlichen Verwaltungs= und Dienstpersonals, sowie über
die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Hauses innerhalb des gesetzlich
festzustellenden Voranschlages.
Die Schriftführer.
§. 13. Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolles und
den Druck der Verhandlungen zu sorgen, daher auch die Revision der steno-
graphischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten
den Namensaufruf, vermerken die Stimmen und haben den Präsidenten in der
Besorgung der äußeren Angelegenheiten des Hauses zu unterstützen.
Die Quästoren.
§. 14. Der Präsident ernennt für die Dauer seiner Amtsführung aus
der Versammlung zwei Quästoren für das Kassen= und Rechnungswesen.