II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 159
III. Behandlung der Vorlagen, Anträge und Petitionen.
8. 15. Die Vorlagen der Regierung oder des Herrenhauses, sowie alle
förmlich (8. 22) eingebrachten Anträge von Mitgliedern des Hauses werden
durch den Präsidenten zum Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder be—
fördert. Hiernächst tritt der in 88. 16—32 vorgeschriebene Geschäftsgang ein.
a) Im Plenum des Hauses.
8. 16. Die erste Berathung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens am
dritten Tage, nachdem der Gesetzentwurf gedruckt und in die Hände der Mit—
glieder gekommen ist, und ist auf eine allgemeine Diskussion über die Grund—
sätze des Entwurfs zu beschränken.
Anträge auf einfache Tagesordnung sind, soweit sie überhaupt statthaft,
auch bei der ersten Berathung zulässig.
Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschließt das Haus, ob eine
Kommission mit der Vorberathung des Entwurfs zu betrauen ist.
Die allgemeine Diskussion kann auch auf einzelne Abtheilungen des Ent—
wurfs gerichtet und abtheilungsweise zu Ende geführt werden5).
§. 17. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach
dem Abschlusse der ersten Berathung, und wenn eine Kommission eingesetzt ist,
frühestens am dritten Tage, nachdem die Kommissionsanträge gedruckt in die
Hände der Mitglieder gekommen sind.
Eine allgemeine Diskussion findet nicht statt.
Ueber jeden einzelnen Paragraphen wird der Reihenfolge nach die
Diskussion eröffnet und geschlossen, und die Abstimmung herbeigeführt. Auf
Beschluß des Hauses kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher Weise die
Diskussion über mehrere Paragraphen verbunden oder über verschiedene, zu
demselben Paragraphen gestellte Abänderungsvorschläge getrennt werden.
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingereicht werden. Sie bedürfen keiner
Unterstützung.
Nach dem Schlusse der zweiten Berathung stellt der Präsident mit Zu-
ziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse neben der Vorlage zu-
sammen.
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Berathung
und kann daher in der dritten Berathung, falls die ursprüngliche Regierungs-
vorlage in der zweiten Berathung abgeändert worden, nur dann auf die Re-
gierungsvorlage zurückgegangen werden, wenn dieselbe als Amendement wiederum
in die Berathung des Hauses eingebracht ist.
5) Bei der ersten Berathung können werden soll St B. 71/72 III. S. 1610.
auch Nebenbeschlüsse gefaßt werden, — Abänderungsvorschläge kommen
z. B. dahin, daß der Gegenstand nicht vor bei der ersten Berathung nicht zur Ver-
einer bestimmten Zeit in Betracht gezogen handlung StB. 72/73 I. S. 219.