Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 161 
Das Haus kann wie am Schlusse der ersten (8 16), so in jedem 
Stadium einer folgenden Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den 
Gesetzentwurf oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine 
Kommission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande 
zu beschäftigen hat. 
§. 21. Gesetzentwürfe, die vom Herrenhause abgeändert an das Haus 
der Abgeordneten zurückgelangen, werden, mit Ausschluß der ersten und zweiten 
Berathung, lediglich in der Form der dritten Berathung definitiv erledigt. 
Die Verweisung an eine Kommission (8. 20 Alin. 2) ist auch in diesem Falle 
zulässig. 
§. 22. Alle von Mitgliedern des Hauses ausgehenden Anträge müssen 
von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel: 
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen u. s. w.“ 
versehen sein. 
Sind diese Formen nicht beobachtet, so wird der Antrag als Petition 
behandelt. 
Sind diese Formen dagegen beobachtet, so erhält in einer folgenden 
Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt in 
die Hände der Mitglieder gekommen ist, der Antragsteller das Wort zur Be- 
gründung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt, 
sofort die erste Berathung. 
Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers unter 
den im §. 20 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 
§. 23. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur 
einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungsvorschläge hierbei 
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens finden alle Be- 
stimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen auf sie Anwendungy). 
Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann, und 
zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in welcher er 
eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers stattfinden, wenn kein 
Mitglied widerspricht. 
§. 24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen 
Mitgliede wieder ausgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren 
Unterstützung 10). 
!) Vertagung der zweiten Berathung 
eines Antrages mit Gesetzentwurf auf 
längere Dauer StB. 73/74 I. S. 115. 
— Ueber die Frage der Zulässigkeit von 
Anträgen zu einer Aufforderung an die 
Staatsregierung, aus einer bestimmten 
Position des Staatshaushaltsetats eine 
Verwendung zu anderen, als denjenigen 
IV. 1. 
  
Zwecken, zu welchen sie ausgesetzt worden, 
eintreten zu lassen StB. 73/74 II. S. 
1058 
0) Ein bei der Generaldiskussion zu- 
rückgezogener Antrag ist nach Wiederauf- 
nahme bei der Scpezialdiskussion von 
Neuem zur Unterstützung zu stellen St B. 
72/73 III. S. 1812. 
11
	        
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