II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 161
Das Haus kann wie am Schlusse der ersten (8 16), so in jedem
Stadium einer folgenden Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den
Gesetzentwurf oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine
Kommission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande
zu beschäftigen hat.
§. 21. Gesetzentwürfe, die vom Herrenhause abgeändert an das Haus
der Abgeordneten zurückgelangen, werden, mit Ausschluß der ersten und zweiten
Berathung, lediglich in der Form der dritten Berathung definitiv erledigt.
Die Verweisung an eine Kommission (8. 20 Alin. 2) ist auch in diesem Falle
zulässig.
§. 22. Alle von Mitgliedern des Hauses ausgehenden Anträge müssen
von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel:
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen u. s. w.“
versehen sein.
Sind diese Formen nicht beobachtet, so wird der Antrag als Petition
behandelt.
Sind diese Formen dagegen beobachtet, so erhält in einer folgenden
Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt in
die Hände der Mitglieder gekommen ist, der Antragsteller das Wort zur Be-
gründung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt,
sofort die erste Berathung.
Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers unter
den im §. 20 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
§. 23. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur
einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungsvorschläge hierbei
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens finden alle Be-
stimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen auf sie Anwendungy).
Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann, und
zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in welcher er
eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers stattfinden, wenn kein
Mitglied widerspricht.
§. 24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen
Mitgliede wieder ausgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren
Unterstützung 10).
!) Vertagung der zweiten Berathung
eines Antrages mit Gesetzentwurf auf
längere Dauer StB. 73/74 I. S. 115.
— Ueber die Frage der Zulässigkeit von
Anträgen zu einer Aufforderung an die
Staatsregierung, aus einer bestimmten
Position des Staatshaushaltsetats eine
Verwendung zu anderen, als denjenigen
IV. 1.
Zwecken, zu welchen sie ausgesetzt worden,
eintreten zu lassen StB. 73/74 II. S.
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0) Ein bei der Generaldiskussion zu-
rückgezogener Antrag ist nach Wiederauf-
nahme bei der Scpezialdiskussion von
Neuem zur Unterstützung zu stellen St B.
72/73 III. S. 1812.
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