162 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten.
8. 25. Anträge und sonstige Vorlagen der Regierung sind, auch wenn
sie Gesetzentwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der SS. 16—20 zu
behandeln, wenn nicht mit Zustimmung der Regierung das im S. 23 bestimmte
abgekürzte Verfahren beschlossen wird 11).
b) In den Kommissionen.
§. 26. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche
1. die Geschäftsordnungen,
2. die eingehenden Petitionen,
3. die Agrarverhältnisse,
4. das Justizwesen,
5. das Gemeindewesen,
6. das Unterrichtswesen,
7. den Staatshaushaltsctat,
8. die Prüfung der Allgemeinen Rechnungen über den Staatshaushalt
betreffen, werden besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus-
stellenden Bedürfnisses gewählt 12).
Außerdem kann das Haus für einzelne Angelegenheiten die Bildung be-
sonderer Kommissionen beschließen.
Die Kommissionen sind in der Regel aus 14 Mitgliedern zu bilden.
Alle Abtheilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Die
Wahl kann sich auf sämmtliche Mitglieder des Hauses erstrecken. Trifft die
Wahl mehrerer Abtheilungen denselben Abgeordneten, so hat diejenige Ab-
theilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl
der ihrer Nummer nach voranstehenden Abtheilung den Vorzug. Die Ab-
theilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat, sobald als thunlich,
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Ferner kann, unter Genehmigung des Hauses, der Präsident Kommissarien
ernennen 13), welche beauftragt werden, über einzelne Abschnitte des Staats-
haushaltsctats Information einzuziehen und zu diesem Zwecke nöthigenfalls
mit Vertretern der Staatsregierung zu verhandeln und dem Hause Bericht zu
erstatten 14).
§. 27. Anträge von Mitgliedern des Hauses, welche eine Geldbewilligung
in sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt sind, können, sofern
u) Mündliche Berichte der Geschäfts- ') Auch neben Kommissionen St.
ordnungskommissson über Schreiben des 71/72 III. S. 1618.
Justizministers wegen Beleidigung des 1) Anträge von einzelnen oder sämmt-
Abgeordnetenhauses sind nur einer ein= lichen Mitgliedern einer Etatsgruppe,
maligen Berathung zu unterziehen St B. welche eine Geldbewilligung in sich schließen
72/73 II. S. 992. oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt
½) Wahlprüfungskommission § 5. i unen aer orfärit im § 27