Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 163 
sie nicht durch Tagesordnung beseitigt werden, nur daun zur Abstimmung ge— 
langen, nachdem eine Kommission mit ihrer Vorberathung betraut worden ist 
und einen Bericht über dieselben abgestattet hat 15). 
§. 28. Die Kommissionen konstituiren sich, indem sie aus ihrer Mitte 
einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für Beide wählen. 
Sie sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder an- 
wesend ist. 
Nach geschlossener Berathung wählt die Kommission aus ihrer Mitte 
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in einem 
Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens drei 
Tage vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeordnete vertheilt, auch 
den Ministern in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren übersandt. 
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter 
ohne schriftlichen Bericht im Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. 
Das Haus kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht verlangen und zu 
diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückverweisen. 
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des 
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, falls 
der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unterzeichnete 
Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an den Be- 
rathungen derselben mit berathender Stimme Theil. 
Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissionsverhandlungen für 
die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur das Haus auf Antrag der 
Kommission oder sonst nach Maßgabe des §. 37 beschließen. 
§. 29. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, 
welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer durch Ver- 
fügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch wenn die Petition bereits 
an die Petitionskommission abgegeben ist, nur auf Antrag derselben. 
Jedes Mitglied der Petitionskommission kann nach achtwöchentlicher 
Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen. 
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission all- 
wöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung 
zur Kenntniß der einzelnen Mitglieder des Hauses zu bringen. Zur weiteren 
Erörterung im Hause gelangen diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche 
Erörterung entweder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern des Hauses 
15) Vor der Berathung in einer Kom- 
mission ist jede Abstimmung über Anträge 
der im § 27 gedachten Art ausgeschlossen; 
sofortige Erledigung ist nur durch An- 
nahme eines Antrags auf Tagesordnung, 
welcher aber vor Schluß der Diskussion 
zu stellen, herbeizuführen St B. 73/74 1. 
S. 250. — Bei der Zustimmung der 
Staatsregierung zu Anträgen zum Etat 
wird von Ueberweisung derselben an eine 
Lonmission abgesehen StB. 73/74 I. 
. 783. 
ü—— —„R$Ô — — 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.