164 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten.
angetragen wird. Im letzteren Falle gehen die Petitionen an die betreffende
Kommission zur Berichterstattung zurück.
Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von ihr
zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der Antrag
von Mitgliedern des Hauses aus, so tritt das Verfahren des §. 23 ein.
In gleicher Art werden von den Fachkommissionen oder den für besondere
Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen Petitionen behandelt.
Ein Bescheid des Hauses muß jedenfalls erfolgen.
§. 30. Die Minister oder die von ihnen beanuftragten Staatsbeamten
können den Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme bei-
wohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen wie von dem Gegen-
stande der Verhandlungen muß dem Ministerium Kenntniß gegeben werden.
§. 31. Die Kommissionen und Abtheilungen regeln ihre Tagesordnung
selbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abtheilungen Sitzungen an-
zuberaumen.
§. 32. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommissionen
vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt, welcher die Ein-
bringung derselben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag der Verhandlung
feststellt (§S. 36).
IV. Behandlung der Interpellationen und der Uebersichten der von der Regierung
gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Hauses.
§. 33. Interpellationen an die Minister müssen bestimmt formulirt und
von 30 Mitgliedern unterzeichnet dem Präsidenten des Hauses überreicht
werden, welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich mittheilt, und
dasselbe in der nächsten Sitzung des Hauses zur Erklärung darüber auffordert,
ob und wann es die Interpellation beantworten werde. Erklärt das Ministerium
sich zur Beantwortung bereit, so wird an dem von ihm bestimmten Tage der
Interpellant zu deren näherer Ausführung verstattet 16).
§. 34. An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ablehnung
darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen,
wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines An-
trages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede
des Hauses überlassen, den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu
verfolgen.
Anträge im Sinne des Artikels 60 der Verfassungsurkunde Alinea 2 sind
jederzeit zulässig 17).
16) Interpellationen sind nicht noth. S. 785.
wendig stets als erster Gegenstand auf ) Angenommen in der Sitzung 5. Dez.
die Tagesordnung zu setzen St B. 73/74 I.7