Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 165 
8. 35. Die Uebersicht der von der Regierung auf die Anträge und 
Resolutionen des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur 
Vertheilung befördert. 
Binnen 14 Tagen nach erfolgter Vertheilung ist jedes Mitglied des Hauses 
berechtigt, die Uebersicht zum Gegenstande von Bemerkungen zu machen, welche 
sich jedoch zu beschränken haben: 
1. auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
2. auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
Diejenigen Beschlüsse des Hauses, welche durch Zustimmung oder Ab- 
lehnung der Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum 
Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
Sind innerhalb der vierzehntägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so 
werden diese dem Staatsministerium mitgetheilt und sodann deren Verhandlung 
auf die Tagesordnung gesetzt. 
Bei der Verhandlung im Plenum ist die Stellung eines Antrages un- 
zulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegen- 
stand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu verfolgen. 
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Tagesordnung. 
§. 36. Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Präsidenten 
vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Wenn 
sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet das Haus durch einen Be- 
schluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die Tagesordnung wird 
sodann den Mitgliedern des Hauses und den Ministern durch den Druck 
mitgetheilt. 
In der Regel findet in jeder Woche, an einem ein für alle Mal vorher 
bestimmten Tage, eine Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die zur Er- 
örterung im Plenum gelangenden Petitionen und die von Mitgliedern des 
Hauses gestellten Anträge erledigt werden. 
Auf die Tagesordnung dieser Sitzung werden die Petitionen und die vor- 
liegenden Anträge in der Reihenfolge gebracht, in welcher sie zur Behandlung 
im Plenum vorbereitet, beziehentlich eingegangen sind. Eine Abweichung von 
der Regel, sowie eine Aenderung der Reihenfolge in Bezug auf die einzelnen 
Nummern der Tagesordnung kann nur beschlossen werden, wenn nicht, bei 
Petitionen von mindestens 30 Mitgliedern, bei Anträgen von dem Antrag- 
steller, widersprochen wird 15). 
1½) Wichtige Anträge können ausnahms= ein für alle Mal bestimmten Tag auf 
weise auch für einen anderen, als den zur die Tagesordnung gesetzt werden St#. 
Berathung von Petitionen und Anträgen 73/74 I. S. 551.
	        
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