Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

168 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 
Die Begründung derselben kann nur in der Reihenfolge der Redner 
stattfinden. Alle Verbesserungsanträge, die nicht bereits gedruckt vertheilt 
wurden, sind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen 22). 
§. 51. Ueber Amendements und Anträge auf motivirte Tagesordnung, 
welche dem Hause nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie angenommen 
werden, in der nächsten Sitzung nach dem Drucke und der Vertheilung der- 
selben ohne Diskussion selbst in dem Falle nochmals abgestimmt werden, wenn 
sie bereits in dem Kommissionsberichte als Minoritätsanträge erwähnt sind. 
Bilden die angenommenen Amendements einen Theil der dem Hause vor- 
zulegenden gedruckten Zusammenstellungen (8§. 17 und 18), so bedarf es 
eines besonderen Abdrucks nicht; wohl aber muß der Abstimmung über das 
Ganze eine nochmalige Abstimmung über dieselben vorhergehen. 
Ueber nicht gedruckte Amendements zur zweiten Berathung ist eine 
wiederholte Abstimmung überhaupt nicht, über Amendements zu Petitions- 
berichten nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag hierauf gestellt 
und von wenigsteus 50 Mitgliedern unterstützt wird. 
Eine namentliche Abstimmung ist bei der vorbezeichneten nochmaligen 
Abstimmung nicht statthaft und ebensowenig die Anbringung neuer Amendements, 
oder die Theilung eines angenommenen handschriftlichen Antrages, selbst wenn 
ein Theil des als ein Ganzes behandelten Antrages bereits gedruckt vor- 
gelegen hatss). 
§. 52. Der Antrag auf Tagesordnung kann vor dem Schlusse der 
Verhandlung zu jeder Zeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. 
Nachdem ein Redner für und ein Redner gegen denselben gehört worden, 
erfolgt darüber der Beschluß der Versammlung. Im Laufe derselben Dis- 
kussion darf der einmal verworfene Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt 
werden. 
Die Anträge auf motivirte Tagesordnung (8. 50) sind vor den übrigen 
Amendements zur Abstimmung zu bringen. 
Ueber Anträge der Regierung kann nicht zur Tagesordnung übergegangen 
werden?4). 
kussion nicht für wieder eröffnet erklärt 
St B. 73/74 II. S. 1486. 
2) Ein bei der Generaldiskussion zu- 
rückgezogener Antrag ist nach Wiederauf- 
nahme desselben bei der Spezialdiskussion 
nach § 24 von Neuem zur Unterstützung 
zu stellen St B. 72/73 III. S. 1812. — 
Abänderungsvorschläge kommen bei 
der ersten Berathung nicht zur Ver- 
handlung StB. 72/73 I. S. 219. 
*) Ueber die Frage, ob es zulässig sei, 
die nochmalige Abstimmung über einen 
vor erfolgtem Abdruck angenommenen 
  
Antrag abhängig zu machen von der 
Diskussion und Abstimmung über einen 
anderweiten Antrag StB. 73/74 I. 
S. 450. — Bei übersichtlichen und nicht 
erheblichen Aenderungen wird von der 
nochmaligen Abstimmung über handschrift- 
liche Anträge abgesehen St B. 73/74 I. 
S. 501. — Eine handschriftliche 
redaktionelle Aenderung in einem ge- 
druckt vorliegenden Antrage bedingt nicht 
den anderweiten Abdruck des Antrages 
und die nochmalige Abstimmung darüber 
St B. 73/74 I. S. 457, 572. 
34) Unmittelbar nach wieder eröffneter
	        
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