Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

170 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 
Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer 
zählen laut die eintretenden Mitglieder. 
Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke, 
schließt das Skrutinium und läßt die Thüren des Saales öffnen. 
Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der 
Präsident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen 
nachträglich öffentlich ab. 
§. 60. Sogleich nach Beendigung dieser Abstimmungen verkündet der 
Präsident das Ergebniß derselben. 
§. 61. Beim Schlusse der Berathung kann vor der Aufforderung zur 
Abstimmung auf namentliche Abstimmung angetragen werden; dieser Antrag 
muß aber von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Eine nament- 
liche Abstimmung über einen Schluß= oder Vertagungsantrag ist nicht zulässig 6). 
§. 62. Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, sobald 
der namentliche Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Hauses erfolgt und nach 
Beendigung desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur 
nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist. 
§. 63. Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Hauses das 
Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung kurz 
motivirt schriftlich dem Bureau zu übergeben, und deren Aufnahme in die 
stenographischen Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem Hause, zu 
verlangen. 
VI. Ordnungsbestimmungen. 
8. 64. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem 
Präsidenten mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen. Das Mitglied 
ist berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf das Haus, jedoch 
erst in der nächstfolgenden Sitzung, darüber ohne Diskussion entscheidet, ob 
der Ordnungsruf gerechtfertigt ist. 
§. 65. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann 
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aupheben. 
Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt und 
ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen. 
Ordnung in den Zuhörerräumen. 
§. 66. Dem Präsidenten des Hauses steht die Handhabung der Polizei 
im Sitzungsgebäude und in den Zuhörerräumen zu. 
§. 67. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
giebt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle 
entfernt. 
§. 68. Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der 
*) 8 51. 
  
 
	        
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