170 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten.
Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer
zählen laut die eintretenden Mitglieder.
Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke,
schließt das Skrutinium und läßt die Thüren des Saales öffnen.
Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der
Präsident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen
nachträglich öffentlich ab.
§. 60. Sogleich nach Beendigung dieser Abstimmungen verkündet der
Präsident das Ergebniß derselben.
§. 61. Beim Schlusse der Berathung kann vor der Aufforderung zur
Abstimmung auf namentliche Abstimmung angetragen werden; dieser Antrag
muß aber von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Eine nament-
liche Abstimmung über einen Schluß= oder Vertagungsantrag ist nicht zulässig 6).
§. 62. Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, sobald
der namentliche Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Hauses erfolgt und nach
Beendigung desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur
nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist.
§. 63. Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Hauses das
Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung kurz
motivirt schriftlich dem Bureau zu übergeben, und deren Aufnahme in die
stenographischen Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem Hause, zu
verlangen.
VI. Ordnungsbestimmungen.
8. 64. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem
Präsidenten mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen. Das Mitglied
ist berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf das Haus, jedoch
erst in der nächstfolgenden Sitzung, darüber ohne Diskussion entscheidet, ob
der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.
§. 65. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aupheben.
Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt und
ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen.
Ordnung in den Zuhörerräumen.
§. 66. Dem Präsidenten des Hauses steht die Handhabung der Polizei
im Sitzungsgebäude und in den Zuhörerräumen zu.
§. 67. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens
giebt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle
entfernt.
§. 68. Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der
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