Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

172 II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 
das Herrenhaus wird davon benachrichtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage 
nur mit Aenderungen angenommen, so geht dieselbe an das Herrenhaus zurück. 
Wenn eine von der Regierung ausgegangene Gesetzesvorlage von dem 
Hause abgelehnt wird, so wird die Staatsregierung davon benachrichtigt. 
Wird dagegen eine von dem Herrenhause ausgegangene Gesetzesvorlage 
abgelehnt, so wird diesem hiervon Nachricht gegeben. 
8. 74. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe 
der Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschluß— 
nahme gediehen sind, für erledigt zu erachten.
	        
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