III. Die obersten Behörden.
1. Einleitung.
Die Behörden) bilden die Organe der Staatsgewalt für bestimmte Stellen
(Aemter) und genießen in ihrer amtlichen Thätigkeit strafrechtlichen Schutz).
Ihre
Einrichtung umfaßt die Zusammensetzung, die sachliche und die örtliche Zuständigkeit
(Bezirke), die Sitze und das Verfahren und steht als Ausfluß der vollziehenden Gewalt
dem König zus).
In ihrer Eintheilung zerfallen die Behörden in oberste, für den ganzen Staat
bestimmte, in Mittel- und in Ortsbehörden!)).
Die Einrichtung der obersten Behörden (Zentralbehörden, Minister) beruht
auf der V. 27. Okt. 1810 (Nr. 2).
Neben den Ministern bestehen der Gerichtshof
zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte (Nr. 3) und das Oberverwaltungsgericht
(Nr. 4), ferner die Oberrechnungskammer und der evangelische Oberkirchenrath. Die
beiden letzteren fallen in die besonderen Gebiete der Finanz= und der kirchlichen Ver-
waltung.
2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staats-
behörden in der preußischen Monarchie. Vom 27. Oktober 1810.
(GS. 3)1).
Schon unter dem 16. Dezember 1808 haben Wir eine veränderte Ver-
fassung der obersten Staatsbehörden für Unsere Monarchie, jedoch nur theil-
1) Die einzelnen Behörden u. ihre Be-
setzung weist das amtlich bearbeitete, zu
Anfang jedes Jahres erscheinende Staats-
handbuch nach.
„:) Gewaltthätigkeiten gegen Behörden
St GB. § 113, 114. Den Strafantrag
bei ihrer Beleidigung kann auch die un-
mittelbar vorgesetzte Behörde stellen StGB.
§ 196. Die Vorschrift behandelt die Be-
hörden als Personeneinheiten, da regel-
mäßig nur Personen beleidigt werden
können. Die Beleidigung braucht deshalb
nicht gegen alle oder gegen einzelne be-
stimmte Mitglieder gerichtet zu sein
URWer. 12. April 81 (Entsch. Strafs.
IV 75), muß sich aber auf die amtliche
Thätigkeit beziehen 8. Feb. 82 (das. 135).
) Nr. I 2 Anm. 68.
) Mittelbehörden Abschn. IV. —
Ortsbehörden sind — abgesehen von
den in das besondere Gebiet der Polizei
fallenden Königlichen Polizeibehörden —
die Gemeindebehörden. Für diese besteht
keine eigene Gesetzgebung.
1!) Die V. giebt das Publ. 16. Dez.
08 vervollständigt wieder. Sie hat das
kollegiale Generaldirektorium, dessen De-
partements theils nach Gegenständen, theils
nach Provinzen abgegrenzt waren, be-
seitigt und dafür die oberste Verwaltung
lediglich nach Gegenständen getheilt, die
sie behufs größerer Einheit, Kraft u.
Regsamkeit (Anl. B Abs. 12) einzelnen
selbstständigen Beamten (Ministern) über-
tragen hat. — Dem Inhalte nach ent-
hält die V. neben einem Eingange (Anm. 2)