2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 5
Art. 5 12). Die persönliche Freiheit ist gewährleistet 13). Die Bedingungen
und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine
Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt 14).
Art. 612).
Die Wohnung ist unverletzlich 15). Das Eindringen in dieselbe
und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet 16).
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte und ausserordentliche Kommissionen sind unstatt-
haft 17).
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Polizei u. der ständischen Vertretung im
Wesentlichen schon früher beseitigt. Der
Adel hat nur eine gesellschaftliche, keine
rechtliche Bedeutung. Anm. 85. Die
Aufhebung der Standesvorrechte beseitigt
nicht die Standesunterschiede u. läßt be-
sondere Privatrechte der früheren Geburts-
stände u. die den Berufsständen eigenthüm-
lichen Einrichtungen u. Rechtsvorschriften
bestehen. Die Befugniß des vormals
reichritterschaftlichen Adels in der Rhein-
provinz (V. 31. Jan. u. Stiftungsstat.
13. Mai 37 GS. 7 u. 77) u. in West-
falen (KO. 26./28. Feb. 37 K. Jahrb.
XIX 155), gewisse von dem Pflichttheile
abweichende Verfügungen zu treffen (Au-
tonomieh)), besteht deshalb fort, wird auch
durch das BGB. nicht berührt E. Art.
216. — Die den Mitgliedern der
königlichen Familie, der Häuser
Hannover, Kurhessen u. Nassau u.
der standesherrlichen Familien ver-
bliebenen Vorrechte weist Anlage
G nach.
12) Art. 39 u. 111.
15) Strafe der Verletzung StGB. 8 234
bis 241, erg. EG. z. BGB. Art. 34 VII
bis I/X. Sklaven werden mit Betreten
des Staatsgebietes frei G. 9. März 57
(GS. 160).
1) Der Freiheitsschutz (Art. 5 Satz 1)
wird durch Satz 2 — wie durch Art. 6
bis 8 — insbes. gegen willkürliche Ein-
griffe der Staatsgewalt gewährt. Für
die gerichtliche Strafverfolgung ist die
Verhaftung u. vorläufige Festnahme reichs-
gesetzlich geregelt Stp O. 8 112— 132,
MilSt GO. 1.Dez. 98 (RGB. 1189) 8180,
181; an ausländische Regierungen dürfen
Deutsche nicht ausgeliefert werden St G.
§ 9. Daneben sind landesgesetzlich die
Polizeibehörden befugt, Personen zu deren
eigenem Schutz oder im Interesse der
öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit u. Ruhe
in Verwahrung zu nehmen G. 12. Feb.
50 (GS. 45) § 6 u. die in Ausübung
der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch
ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten
Anordnungen durch bestimmt begrenzte
Zwangsmittel durchzusetzen LV G. § 132.
15) Strafe des Hausfriedensbruchs
St G. § 123, 124, 342.
1) Anm. 14. — Für das gerichtliche
Strafverfahren sind reichsgesetzlich geregelt
die Durchsuchung StpO. § 102— 111 u.
(Zwangsvollstreckungen der Gerichtsvoll-
zieher) CPO. 8 758 u. die Beschlagnahme
St PO. 8§ 94—98, bei Post= u. Tele-
graphensendungen §8 99— 101, im Kon-
kurse Konk O. § 121, bei Preßvergehen
Preß G. 7. Mai 74 (GS. 65) § 23—29;
Strafe der Entziehung beschlagnahmter
Gegenstände StGB. § 137, Vermögens-
beschlagnahme das. § 93 u. 140 Abs. 2;
Briefgeheimniß Anm. 51. Daneben gelten
gem. EG.z. StpO. § 6 bei Zoll= u.
Steuervergehen die landesgesetzlichen Vor-
schriften (für Preußen G. 26. Juli 97
GS. 237 § 13—18). — In sonstigen
Fällen ist das Eindringen in die Wohnung
nur auf Grund einer aus amtlicher Eigen-
schaft folgenden Befugniß oder eines von
einer gesetzlich dazu ermächtigten Behörde
ertheilten Auftrags u. regelmäßig nur
außerhalb der Nachtzeit zulässig G. 12. Feb.
50 (Anm. 14) § 7—10.
1°7) Ersetzt durch GV. § 16:
Ausnahmegesetze sind unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Rich-
ter entzogen werden. Die gesetzlichen
Bestimmungen über Kriegsgerichte und
Standgerichte werden hiervon nicht
berührt.