Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 5 
Art. 5 12). Die persönliche Freiheit ist gewährleistet 13). Die Bedingungen 
und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine 
Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt 14). 
Art. 612). 
Die Wohnung ist unverletzlich 15). Das Eindringen in dieselbe 
und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind 
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet 16). 
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte und ausserordentliche Kommissionen sind unstatt- 
haft 17). 
— ——— — — — 
Polizei u. der ständischen Vertretung im 
Wesentlichen schon früher beseitigt. Der 
Adel hat nur eine gesellschaftliche, keine 
rechtliche Bedeutung. Anm. 85. Die 
Aufhebung der Standesvorrechte beseitigt 
nicht die Standesunterschiede u. läßt be- 
sondere Privatrechte der früheren Geburts- 
stände u. die den Berufsständen eigenthüm- 
lichen Einrichtungen u. Rechtsvorschriften 
bestehen. Die Befugniß des vormals 
reichritterschaftlichen Adels in der Rhein- 
provinz (V. 31. Jan. u. Stiftungsstat. 
13. Mai 37 GS. 7 u. 77) u. in West- 
falen (KO. 26./28. Feb. 37 K. Jahrb. 
XIX 155), gewisse von dem Pflichttheile 
abweichende Verfügungen zu treffen (Au- 
tonomieh)), besteht deshalb fort, wird auch 
durch das BGB. nicht berührt E. Art. 
216. — Die den Mitgliedern der 
königlichen Familie, der Häuser 
Hannover, Kurhessen u. Nassau u. 
der standesherrlichen Familien ver- 
bliebenen Vorrechte weist Anlage 
G nach. 
12) Art. 39 u. 111. 
15) Strafe der Verletzung StGB. 8 234 
bis 241, erg. EG. z. BGB. Art. 34 VII 
bis I/X. Sklaven werden mit Betreten 
des Staatsgebietes frei G. 9. März 57 
(GS. 160). 
1) Der Freiheitsschutz (Art. 5 Satz 1) 
wird durch Satz 2 — wie durch Art. 6 
bis 8 — insbes. gegen willkürliche Ein- 
griffe der Staatsgewalt gewährt. Für 
die gerichtliche Strafverfolgung ist die 
Verhaftung u. vorläufige Festnahme reichs- 
gesetzlich geregelt Stp O. 8 112— 132, 
MilSt GO. 1.Dez. 98 (RGB. 1189) 8180, 
181; an ausländische Regierungen dürfen 
Deutsche nicht ausgeliefert werden St G. 
§ 9. Daneben sind landesgesetzlich die 
Polizeibehörden befugt, Personen zu deren 
eigenem Schutz oder im Interesse der 
  
öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit u. Ruhe 
in Verwahrung zu nehmen G. 12. Feb. 
50 (GS. 45) § 6 u. die in Ausübung 
der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch 
ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten 
Anordnungen durch bestimmt begrenzte 
Zwangsmittel durchzusetzen LV G. § 132. 
15) Strafe des Hausfriedensbruchs 
St G. § 123, 124, 342. 
1) Anm. 14. — Für das gerichtliche 
Strafverfahren sind reichsgesetzlich geregelt 
die Durchsuchung StpO. § 102— 111 u. 
(Zwangsvollstreckungen der Gerichtsvoll- 
zieher) CPO. 8 758 u. die Beschlagnahme 
St PO. 8§ 94—98, bei Post= u. Tele- 
graphensendungen §8 99— 101, im Kon- 
kurse Konk O. § 121, bei Preßvergehen 
Preß G. 7. Mai 74 (GS. 65) § 23—29; 
Strafe der Entziehung beschlagnahmter 
Gegenstände StGB. § 137, Vermögens- 
beschlagnahme das. § 93 u. 140 Abs. 2; 
Briefgeheimniß Anm. 51. Daneben gelten 
gem. EG.z. StpO. § 6 bei Zoll= u. 
Steuervergehen die landesgesetzlichen Vor- 
schriften (für Preußen G. 26. Juli 97 
GS. 237 § 13—18). — In sonstigen 
Fällen ist das Eindringen in die Wohnung 
nur auf Grund einer aus amtlicher Eigen- 
schaft folgenden Befugniß oder eines von 
einer gesetzlich dazu ermächtigten Behörde 
ertheilten Auftrags u. regelmäßig nur 
außerhalb der Nachtzeit zulässig G. 12. Feb. 
50 (Anm. 14) § 7—10. 
1°7) Ersetzt durch GV. § 16: 
Ausnahmegesetze sind unstatthaft. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Rich- 
ter entzogen werden. Die gesetzlichen 
Bestimmungen über Kriegsgerichte und 
Standgerichte werden hiervon nicht 
berührt.
	        
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