Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 177 
Chefsꝰ) einschlägt, mit diesen Rücksprache nehmen und gemeinschaftlich ver— 
fahren; können sie sich darüber nicht vereinigen, so gehört die Sache zum 
Staatsministeriumirt). 
(Abs. 3) 11). 
Die dem einen Ministerium oder Departement?) nothwendigen oder 
nützlichen Nachrichten des anderen theilt dieses ihm unausgefordert mit. 
Die in jedem Departement angestellten vortragenden Räthe haben blos 
berathende Stimme, die Direktoren der einzelnen Unterabtheilungen aber in 
solchen eine entscheidende. 
Die Minister verfügen in ihrer Verwaltung auf ihre Verantwortlichkeit, 
jedoch sind folgende Gegenstände an Unsere Allerhöchste Genehmigung gebunden, 
die also eingeholt werden muß: 
1. Alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungs-Normen, es mag auf 
eine neue oder Aufhebung und Abänderung der vorhandenen an- 
fkommen; der Antrag gelangt an Uns durch den Staatsrath 12); 
2. alle Haupt-Etats und13) Plane; 
3. bei Verwendung des ctatsmäßigen Fonds: 
a) neue Besoldungen und Besoldungszulagen, wenn 
1. der Fall einen Rath ihres Departements, oder eine neue Art von 
Dienern betrifft; 
2. überhaupt Normal-Sätze für die Zahl der Diener, und der höchste 
Besoldungssatz für solche vorgeschrieben sind, und eine Abänderung 
beabsichtigt wird 17. 
b) Pensionsbewilligungen, insoweit nicht schon bestimmte Grundsätze 
vorgeschrieben sind, oder eine Ausnahme davon bezweckt wird; 
c) Gnadengeschenke und anßerordentliche Unterstützungen, soweit 
dazu bei Unsern Dienern die Gehaltsersparnisse, und in anderen 
Fällen der jedem Departement ausgesetzte extraordinäre Fond 
nicht reichen, oder bestimmte Normalsummen überschritten werden; 
4) Ausgaben, die durch Veränderung der Administration oder neue 
Anlagen verursacht werden oder bei Aufstellung des Etats noch 
nicht in Anschlag gebracht sind#3). 
4. Nicht etatsmäßige Administrationsausgaben, 
macht werden sollen, in den Fällen, wenn 
welche etatsmäßig ge- 
11) Nach Anl. C Nr. VIII 7 an Stelloe8 
des Staatsraths getreten, der keine Ver= u. wichtigere Anordnungen im Staats- 
waltung mehr hat (Anm. 7). Der Absk. 3 ministerium zu berathen Anl. C Nr. 
der sich auf den Staatsrath bezog, ist VIII 1. 
5. — Dafür sind alle Gesetzentwürfe 
fortgefallen. 
12) Fortgefallen, da die Anhörung des 
Staatsraths über Gesetz= u. Verordnungs- 
entwürfe nur auf Grund jedesmaliger be- 
sonderer Bestimmung erfolgt Unteranl. A 
IV. 1. 
  
is) Der Staatshaushaltsetat wird jetzt 
durch Gesetz festgestellt VU. Art. 99 u. 
Etatsüberschreitungen bedürfen der nach- 
träglichen Genehmigung des Landtags 
Art. 104. 
12
	        
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