III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 177
Chefsꝰ) einschlägt, mit diesen Rücksprache nehmen und gemeinschaftlich ver—
fahren; können sie sich darüber nicht vereinigen, so gehört die Sache zum
Staatsministeriumirt).
(Abs. 3) 11).
Die dem einen Ministerium oder Departement?) nothwendigen oder
nützlichen Nachrichten des anderen theilt dieses ihm unausgefordert mit.
Die in jedem Departement angestellten vortragenden Räthe haben blos
berathende Stimme, die Direktoren der einzelnen Unterabtheilungen aber in
solchen eine entscheidende.
Die Minister verfügen in ihrer Verwaltung auf ihre Verantwortlichkeit,
jedoch sind folgende Gegenstände an Unsere Allerhöchste Genehmigung gebunden,
die also eingeholt werden muß:
1. Alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungs-Normen, es mag auf
eine neue oder Aufhebung und Abänderung der vorhandenen an-
fkommen; der Antrag gelangt an Uns durch den Staatsrath 12);
2. alle Haupt-Etats und13) Plane;
3. bei Verwendung des ctatsmäßigen Fonds:
a) neue Besoldungen und Besoldungszulagen, wenn
1. der Fall einen Rath ihres Departements, oder eine neue Art von
Dienern betrifft;
2. überhaupt Normal-Sätze für die Zahl der Diener, und der höchste
Besoldungssatz für solche vorgeschrieben sind, und eine Abänderung
beabsichtigt wird 17.
b) Pensionsbewilligungen, insoweit nicht schon bestimmte Grundsätze
vorgeschrieben sind, oder eine Ausnahme davon bezweckt wird;
c) Gnadengeschenke und anßerordentliche Unterstützungen, soweit
dazu bei Unsern Dienern die Gehaltsersparnisse, und in anderen
Fällen der jedem Departement ausgesetzte extraordinäre Fond
nicht reichen, oder bestimmte Normalsummen überschritten werden;
4) Ausgaben, die durch Veränderung der Administration oder neue
Anlagen verursacht werden oder bei Aufstellung des Etats noch
nicht in Anschlag gebracht sind#3).
4. Nicht etatsmäßige Administrationsausgaben,
macht werden sollen, in den Fällen, wenn
welche etatsmäßig ge-
11) Nach Anl. C Nr. VIII 7 an Stelloe8
des Staatsraths getreten, der keine Ver= u. wichtigere Anordnungen im Staats-
waltung mehr hat (Anm. 7). Der Absk. 3 ministerium zu berathen Anl. C Nr.
der sich auf den Staatsrath bezog, ist VIII 1.
5. — Dafür sind alle Gesetzentwürfe
fortgefallen.
12) Fortgefallen, da die Anhörung des
Staatsraths über Gesetz= u. Verordnungs-
entwürfe nur auf Grund jedesmaliger be-
sonderer Bestimmung erfolgt Unteranl. A
IV. 1.
is) Der Staatshaushaltsetat wird jetzt
durch Gesetz festgestellt VU. Art. 99 u.
Etatsüberschreitungen bedürfen der nach-
träglichen Genehmigung des Landtags
Art. 104.
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