Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. Die obersten Behörden. 
2. V. 27. Okt. 10. 179 
Das Ministerium des Innern 
hat zu seinem Wirkungskreise alle Ausübungen der obersten Gewalt, insoweit 
sie nicht ausdrücklich den Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Krieges 
oder anderen Behörden beigelegt sind 15). 
Namentlich gehören dahin: 
A. In der Abtheilung der allgemeinen Polizeil5). 
1. Die innere Staatsverfassung und alle bisher zum inneren Staats- 
recht gerechnete Angelegenheiten60), insonderheit die ständische Ver- 
fassung und was darauf Bezug hat17), wobei jedoch die Ver- 
handlungen mit den Ständen, insofern sie von der höchsten 
Behörde ressortiren, dem Staatskanzler vorbehalten bleiben#b); 
16) Ursprünglich dem Staatskanzler un- 
mittelbar untergeordnet erhielt das Min. 
einen eigenen Minister des Innern 
Anl. B Abs. 10. Die gleichzeitige Bildung 
eines besonderen Polizeiministeriums (das. 
Abs. 25 u. Abs. 8) ist wieder beseitigt Anl. D 
Nr. 1. Dasselbe gilt von dem durch 
Anl. D 2 u. 3 abgezweigten Min. des Inn. 
für Gewerbeangelegenheiten Anl. E. — 
Sein Geschäftskreis, der in der sog. 
allgemeinen oder inneren Verwaltung alle 
nicht besonderen Behörden übertragenen 
Angelegenheiten umfassen soll, ist — nach- 
dem für die unter B u. C aufgeführten 
Gegenstände, das Min, der geistl. u. s. w. 
Angel. (Anm. 48) u. das Min. für 
Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten 
(Anm. 36) gebildet sind u. das Postwesen 
()ausgeschieden ist (Anm. 63) — im 
Wesentlichen auf die unter A bezeichneten 
Angelegenheiten eingeschränkt. Diese 
werden in Anl. B Abs. 10 weiter be- 
stimmt u. jetzt in zwei, ohne feste Sach- 
abgrenzung gebildeten Abtheilungen be- 
arbeitet. Von der auf das Min. für 
Handel übergegangenen Gewerbepolizei 
sind später wegen ihres vorwiegend poli- 
zeilichen Charakters wieder auf das Min. 
des Inn. übergegangen: Die Gewerbe 
der Presse, der Tanz-, Turn= u. Schwimm- 
lehrer, der Schauspielunternehmer, der 
Pfandleiher, Händler mit Sprengstoffen 
u. der auf öffentlichen Straßen u. Plätzen 
ihre Dienste anbietenden Persouen, des 
Kleinhandels mit Getränken, der Gast= u. 
der Schankwirthschaft AE. 17. März 52 
(GS. 83), derjenigen, die Musikauffüh- 
rungen, Schaustellungen. theatralische Vor- 
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten ohne 
Obwalten eines höheren Interesses der 
Kunst oder der Wissenschaft darbieten u. 
  
aller dieser Gewerbe, wenn sie im Um- 
herziehen betrieben werden AE. 30. Juni 
58 (GS. 501); (an Stelle der in beiden 
Erlassen in Bezug genommenen PreßG. 
12. Mai 51 GS. 273 § 1, GewO. 17. 
Jan. 45 GS. 41 § 40 a u. 50, 47, 49, 
55 u. Reg. 28. April 24 GS. 125 § 18, 
19 sind die Bestimmungen der RGewO. 
§ 14 Abs. 2, 32, 34, 35 Abs. 1, 38 u. 
55“ getreten, wonach die außerdem auf- 
geführten Gewerbe der Unternehmer von 
Fechtschulen u. Badeanstalten, der Ver- 
miether von Zimmern u. Schlasstellen u. 
der Lohnlakaien keiner polizeilichen Be- 
schränkung unterliegen). — Unter dem 
Ministerium stehen die statistische Cen- 
tralkommissson (Anm. 28), das statistische 
Bureau (Anm. 35), das Polizeipräsidium 
in Berlin u. das Domkapitel in Branden- 
burg. 
1) Dazu gehören die Angelegenheiten 
des Reichs= u. des Landtags u. die Landes- 
grenz-, Homagial= u. Huldigungssachen 
Anl. E Nr. II 1. — Obere Ausfsicht über 
die Standesbeamten Zust G. § 154 Abs. 1. 
1) AE. 16. Aug. 54 (GS. 516): 
Auf den Bericht vom 10. Juli d. 
J. will Ich die durch Meinen Erlaß 
vom 3. Oktober 1848 (Gesetzsamm- 
lung S. 269) den Ministerien der 
IJustiz und des Innern übertragene 
Bearbeitung der Standessachen wieder- 
um an das Ministerium Meines 
Hauses überweisen. Die zu Meiner 
Vollziehung zu bringenden Erlasse 
und die Anerkenntnisse eines zweifel- 
haft gewordenen Adels sind zuvor dem 
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