III. Die obersten Behörden.
2. V. 27. Okt. 10. 179
Das Ministerium des Innern
hat zu seinem Wirkungskreise alle Ausübungen der obersten Gewalt, insoweit
sie nicht ausdrücklich den Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Krieges
oder anderen Behörden beigelegt sind 15).
Namentlich gehören dahin:
A. In der Abtheilung der allgemeinen Polizeil5).
1. Die innere Staatsverfassung und alle bisher zum inneren Staats-
recht gerechnete Angelegenheiten60), insonderheit die ständische Ver-
fassung und was darauf Bezug hat17), wobei jedoch die Ver-
handlungen mit den Ständen, insofern sie von der höchsten
Behörde ressortiren, dem Staatskanzler vorbehalten bleiben#b);
16) Ursprünglich dem Staatskanzler un-
mittelbar untergeordnet erhielt das Min.
einen eigenen Minister des Innern
Anl. B Abs. 10. Die gleichzeitige Bildung
eines besonderen Polizeiministeriums (das.
Abs. 25 u. Abs. 8) ist wieder beseitigt Anl. D
Nr. 1. Dasselbe gilt von dem durch
Anl. D 2 u. 3 abgezweigten Min. des Inn.
für Gewerbeangelegenheiten Anl. E. —
Sein Geschäftskreis, der in der sog.
allgemeinen oder inneren Verwaltung alle
nicht besonderen Behörden übertragenen
Angelegenheiten umfassen soll, ist — nach-
dem für die unter B u. C aufgeführten
Gegenstände, das Min, der geistl. u. s. w.
Angel. (Anm. 48) u. das Min. für
Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten
(Anm. 36) gebildet sind u. das Postwesen
()ausgeschieden ist (Anm. 63) — im
Wesentlichen auf die unter A bezeichneten
Angelegenheiten eingeschränkt. Diese
werden in Anl. B Abs. 10 weiter be-
stimmt u. jetzt in zwei, ohne feste Sach-
abgrenzung gebildeten Abtheilungen be-
arbeitet. Von der auf das Min. für
Handel übergegangenen Gewerbepolizei
sind später wegen ihres vorwiegend poli-
zeilichen Charakters wieder auf das Min.
des Inn. übergegangen: Die Gewerbe
der Presse, der Tanz-, Turn= u. Schwimm-
lehrer, der Schauspielunternehmer, der
Pfandleiher, Händler mit Sprengstoffen
u. der auf öffentlichen Straßen u. Plätzen
ihre Dienste anbietenden Persouen, des
Kleinhandels mit Getränken, der Gast= u.
der Schankwirthschaft AE. 17. März 52
(GS. 83), derjenigen, die Musikauffüh-
rungen, Schaustellungen. theatralische Vor-
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten ohne
Obwalten eines höheren Interesses der
Kunst oder der Wissenschaft darbieten u.
aller dieser Gewerbe, wenn sie im Um-
herziehen betrieben werden AE. 30. Juni
58 (GS. 501); (an Stelle der in beiden
Erlassen in Bezug genommenen PreßG.
12. Mai 51 GS. 273 § 1, GewO. 17.
Jan. 45 GS. 41 § 40 a u. 50, 47, 49,
55 u. Reg. 28. April 24 GS. 125 § 18,
19 sind die Bestimmungen der RGewO.
§ 14 Abs. 2, 32, 34, 35 Abs. 1, 38 u.
55“ getreten, wonach die außerdem auf-
geführten Gewerbe der Unternehmer von
Fechtschulen u. Badeanstalten, der Ver-
miether von Zimmern u. Schlasstellen u.
der Lohnlakaien keiner polizeilichen Be-
schränkung unterliegen). — Unter dem
Ministerium stehen die statistische Cen-
tralkommissson (Anm. 28), das statistische
Bureau (Anm. 35), das Polizeipräsidium
in Berlin u. das Domkapitel in Branden-
burg.
1) Dazu gehören die Angelegenheiten
des Reichs= u. des Landtags u. die Landes-
grenz-, Homagial= u. Huldigungssachen
Anl. E Nr. II 1. — Obere Ausfsicht über
die Standesbeamten Zust G. § 154 Abs. 1.
1) AE. 16. Aug. 54 (GS. 516):
Auf den Bericht vom 10. Juli d.
J. will Ich die durch Meinen Erlaß
vom 3. Oktober 1848 (Gesetzsamm-
lung S. 269) den Ministerien der
IJustiz und des Innern übertragene
Bearbeitung der Standessachen wieder-
um an das Ministerium Meines
Hauses überweisen. Die zu Meiner
Vollziehung zu bringenden Erlasse
und die Anerkenntnisse eines zweifel-
haft gewordenen Adels sind zuvor dem
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