10.
III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 181
sondern blos auf ihre Verfassung, auf das Kantonwesen5) und
ihren politischen Zustand;
die ganze Medizinalpolizei mit allen Anstalten des Staates
für die Gesundheitspflege, jedoch verbleibt die äussere Ein-
richtung und die Verwaltung des Militär-Medizinalwesens nebst
der Pepiniere für die Militärärzte und deren Ernennung der
Militärbehörde 26);
die Mitaufsicht auf die Provinzialregierungen und die Konkurrenz
bei der Besetzung derselben, mit den Abtheilungen für die Ge-
werbe, für die öffentlichen Einkünfte, für das General-Kassen-
wesen, für den Kultus und ötffentlichen Unterricht. Die
Initiative hat diejenige Abtheilung, von welcher die zu be-
setzende Stelle vorzüglich ressortirt 2)). Das Resultat wird
dem Staatskanzler als Minister des Innern und der Finanzen
zur Genehmigung vorgelegtlb);
die Sammlung und Zusammenstellung aller statistischen Nach-
richten?5);
(11.)29)
An Unsere Genehmigung sind in dem Wirkungskreise der Abtheilung
für die allgemeine Polizei 15) noch besonders gebunden:
1. außerordentliche ständische Versammlungen;
2. die Wahl ständischer Repräsentanten;
3. die Verleihung weltlicher Stiftspräbenden 30);
4.
-
5) Eine militärische Sonderstellung der
Juden u. Sektirer kennt
DienstpflG. 9. Nov. 67 (BGl. 131) nicht
die Besetzung der Oberbürgermeister- und Polizeidirigenten-Stellen
in allen größeren Städten31);
die Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation
für das Medizinalwesen, der ersten Aerzte oder Direktoren bei
u. Schul-Abth. ist die Zustimmung des
Kultus Min., bei der für die Finanz-
Abth. die des Landwirthsch Min. einzu-
das Mil.=
mehr. holen.
25) Die Medizinalverwaltung untersteht *) Statist. Bureau Anm. 35. — Behufs
jetzt dem Kultus Min. Anm. 48ti. einheitlichen Zusammenwirkens aller
*) Der Min. des Inn. bat die Auf-
sicht über die Provinzialräthe LV G. 8§ 48,
verb. § 10, 582 u. 116. Ihm allein
unterstehen die Landräthe Nr. 2 § 12 u.
44 Abs. 2. Die sonstigen persönlichen
Angelegenheiten in der allgemei-
nen Verwaltung stehen unter den
Ministern des Innern u. der Finanzen
(Disziplinarministern) das. § 12 u. 25;
diese können eine besondere Vertretung
anordnen für die Ober-Präsidenten LVG.
§ 9 u. Regierungspräsidenten § 20. Bei
Ernennung der Dirigenten für die Kirchen-
Zweige der Staatsverwaltung besteht die
statistische Centralkommission AE. 21. Feb.
70 (M. 89).
½) Die Nr. 11 erwähnte Zensur ist
aufgehoben Vll. Art. 27. — Zuständig-
keit in Preßangelegenheiten Anm. 15.
20) Dom= u. Fräuleinstifter Anl. E
Nr. 11 3.
z1) In Städten über 10000 Ein-
wohnern erfolgt nach den Städteordnungen
die Bestätigung der Bürgermeister u. Bei-
geordneten durch den König.