Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

10. 
III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 181 
sondern blos auf ihre Verfassung, auf das Kantonwesen5) und 
ihren politischen Zustand; 
die ganze Medizinalpolizei mit allen Anstalten des Staates 
für die Gesundheitspflege, jedoch verbleibt die äussere Ein- 
richtung und die Verwaltung des Militär-Medizinalwesens nebst 
der Pepiniere für die Militärärzte und deren Ernennung der 
Militärbehörde 26); 
die Mitaufsicht auf die Provinzialregierungen und die Konkurrenz 
bei der Besetzung derselben, mit den Abtheilungen für die Ge- 
werbe, für die öffentlichen Einkünfte, für das General-Kassen- 
wesen, für den Kultus und ötffentlichen Unterricht. Die 
Initiative hat diejenige Abtheilung, von welcher die zu be- 
setzende Stelle vorzüglich ressortirt 2)). Das Resultat wird 
dem Staatskanzler als Minister des Innern und der Finanzen 
zur Genehmigung vorgelegtlb); 
die Sammlung und Zusammenstellung aller statistischen Nach- 
richten?5); 
(11.)29) 
An Unsere Genehmigung sind in dem Wirkungskreise der Abtheilung 
für die allgemeine Polizei 15) noch besonders gebunden: 
1. außerordentliche ständische Versammlungen; 
2. die Wahl ständischer Repräsentanten; 
3. die Verleihung weltlicher Stiftspräbenden 30); 
4. 
- 
5) Eine militärische Sonderstellung der 
Juden u. Sektirer kennt 
DienstpflG. 9. Nov. 67 (BGl. 131) nicht 
die Besetzung der Oberbürgermeister- und Polizeidirigenten-Stellen 
in allen größeren Städten31); 
die Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation 
für das Medizinalwesen, der ersten Aerzte oder Direktoren bei 
u. Schul-Abth. ist die Zustimmung des 
Kultus Min., bei der für die Finanz- 
Abth. die des Landwirthsch Min. einzu- 
das Mil.= 
mehr. holen. 
25) Die Medizinalverwaltung untersteht *) Statist. Bureau Anm. 35. — Behufs 
jetzt dem Kultus Min. Anm. 48ti. einheitlichen Zusammenwirkens aller 
*) Der Min. des Inn. bat die Auf- 
sicht über die Provinzialräthe LV G. 8§ 48, 
verb. § 10, 582 u. 116. Ihm allein 
unterstehen die Landräthe Nr. 2 § 12 u. 
44 Abs. 2. Die sonstigen persönlichen 
Angelegenheiten in der allgemei- 
nen Verwaltung stehen unter den 
Ministern des Innern u. der Finanzen 
(Disziplinarministern) das. § 12 u. 25; 
diese können eine besondere Vertretung 
anordnen für die Ober-Präsidenten LVG. 
§ 9 u. Regierungspräsidenten § 20. Bei 
Ernennung der Dirigenten für die Kirchen- 
  
Zweige der Staatsverwaltung besteht die 
statistische Centralkommission AE. 21. Feb. 
70 (M. 89). 
½) Die Nr. 11 erwähnte Zensur ist 
aufgehoben Vll. Art. 27. — Zuständig- 
keit in Preßangelegenheiten Anm. 15. 
20) Dom= u. Fräuleinstifter Anl. E 
Nr. 11 3. 
z1) In Städten über 10000 Ein- 
wohnern erfolgt nach den Städteordnungen 
die Bestätigung der Bürgermeister u. Bei- 
geordneten durch den König.
	        
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