Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

182 III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 
größeren Medizinal-Instituten in den Hauptstädten, auch der 
medizinischen Lehrer bei den Bildungsanstalten für das Medizinal- 
personal, die nicht mit den Universitäten verbunden sind 26). 
Unmittelbar unter dem Minister des Innern#2) stehen: 
1. die Provinzialregierungen, insofern es das Ressort desselben betrifft; 
2. die Stände und ihre Behörden, soweit dabei eine Aufsicht des 
Staates eintritt, jedoch unter der oben gedachten Ein- 
schränkung in Absicht auf die dem Staatskanzler vorbehaltenen 
Verbandlungentd); 
3. der Polizeipräsident der Residenz Berlin; 
(4. die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen, welche das 
aufgehobene Ober-Kollegium medicum et sanitatis, auch medico- 
chirurgicum vertritt) 3); 
(5. die eigenen allgemeinen Bildungsanstalten für das Medizinal- 
wesen)26); 
(6. die Charité in Berlin) 31); 
7. das statistische Bürenn 35). 
B. Die Ministerien für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, 
für Handel und Gewerbe und das Ministerium der öffentlichen 
Arbeiten 
haben #ö) zu ihrem Geschäftskreise alles, was auf den Gang der Gewerbe beie 
der Nation, also der Produktion, Fabrikation und den Handel Bezug hat. 
Namentlich gehören dahin: 
1. die ganze landwirthschaftliche Polizei (wohin das Domänen- und 
Domänen-Forstwesen selbst nicht gehört), alle Anstalten zur 
Beförderung der Landwirthschaft, Gemeinheitstheilungen, Melio- 
rationen, das Landgestütwesen, letzteres jedoch nur in Hinsicht 
der Gewerbepolizei und gemeinschaftlich mit dem Oberstall- 
meister 37); 
*:) An Stelle der früheren Abth. für 
die allgemeine Polizei getreten Anm. 15. 
*) Gesch Anw. 9. Okt. 88 (MB. 193). 
— Anm. 26. 
*") Diese steht unmittelbar unter dem 
Kult Min. KO. 17. April 46 (GS. 166) 
u. Reg. 7. Sept. 30 (GS. 133). — 
Anm. 26. 
35) Das statistische Bureau, das 
unter dem Staatskanzler Bef. 24. April 
12 (GS. 44) u. nach dessen Tode (1822) 
unter dem Staats Min. stand, wurde 
später mit dem Handelsamte verbunden 
V. 7. Juni 44 (GS. 150) § 10 u. 
schließlich dem Min. des Inn. überwiesen. 
  
*P) Die unter B aufgeführten Ange- 
legenheiten der Abtheilung für den 
Handel u. die Gewerbe, die zunächst auf 
das Fin Min. übergingen Anl. B Anm. 6 
(Zurückverweisung der Landwirtschaft an 
das Min. des Inn. Anl. E II 4), wurden 
einem besonderen Min. für Handel, Ge- 
werbe u. öffentliche Arbeiten übertragen 
AE. 17. April 48 Anlage F, das nach 
Abzweigung des Min. für Landwirthschaft, 
Domänen u. Forsten in das Min. für 
Handel u. Gewerbe u. das Min. der 
öffentlichen Arbeiten getheilt worden ist 
Anl. F Anm. 2. 
*) Nr. 1 bildet jetzt den Geschäftskreis
	        
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