III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 183
die Polizei der Fabrikation, das Zunftwesen und was damit in
Verbindung steht, die Schauanstalten, das gesammte Bauwesen
und das Münzwesen, insofern es die Fabrikation und das
Polizeiliche dabei angeht, gemeinschaftlich mit der Abtheilung
des Finanzministeriums für die Generalkassen und Geld-
institute, welche das Finanzielle dabei zu besorgen hat#38);
die Polizei des Handels im weitesten Umfange des Wortes, also
alle Bestimmungen über den in= und ausländischen Handel; alle
Anordnungen über den Verkehr mit inländischen Produkten, die
Marktrechte, Taxen; alle Anstalten und Meliorationen zur Be-
förderung des Handels), die Sorge für die Seehäfen, Schiffbar-
machung der Ströme, Anlegung von Kanälen, Chausseen und Land-
die Mitaufsicht mit der oben erwähnten Abtheilung des
Finanzministeriums auf die Geldinstituts, namentlich Bank,
die Geldinstitute und das Kreditwesen der
Provinzen, Korporationen und Gemeinden, mithin auch auf
gewerbpolizeilicher
Die Bank, die Seehandlung und alle Geldgeschäfte
selbst leitet, insofern der Staat dabei konkurrirt, jene Ab-
die Salzfabrikation, die Porzellaumannfaktur und alle sonst für
Die Salzeinkünfte
dem Finanzministerium von der oben erwähnten
2.
straßen 40);
4.
Seehandlung,
die landschaftlichen Kreditsysteme in
Rücksicht.
theilung 41);
5.
Nechnung des Staates gehende Fabrikation.
werden bei
Abtbeilung verwaltet 39);
6.
das gesammte Berg= und Hüttenwesen, mit Inbegriff der Braun-
kohlen und des Torfs auf Domänengründen und der Ausübung
des Bergregals und der Bergpolizei, die landesherrlichen
Giessereien, besonders des Geschützes und der Ammunition,
der Gewehrfabriken und Pulvermühlen, in Konkurrenz mit
dem Kriegsdepartement)
des Min. für Landwirthschaft, zu dem
auch die Domänen u. Forsten u. das Ge-
stütwesen gehören Anl. F Anm. La.
*#) Das Zunftwesen kennt die GewO.
nicht mehr u. das Münzwesen steht allein
unter dem Fin Min. Anm. 78; die sonst
unter Nr. 2 aufgeführten Gegenstände
stehen mit Ausnahme des dem Min. der
öffentlichen Arbeiten überwiesenen Bau-
wesens unter dem Min. für Handel u.
Gewerbe Unteranl. F 1 Nr. 2 u. 3.
*) Zuständig ist der Min. f. Handel
u. Gewerbe das.
) Desgl. der Min. der öffentlichen
Arbeiten das.
41) Nr. 4 ist nicht mehr anwendbar
Anum. 77. Nur die Privatbanken stehen
unter dem Min. für Handel u. Gewerbe.
½) Wie Anm. 39; die Nutzung auf
Domänengrundstücken steht unter dem
Min. für Landwirthschaft. Das Berg-
regal ist mit dem BergG. 24. Juni 65
(GR. 705) fortgefallen; die militärischen
Anlagen sind auf das Reich übergegangen.