Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 183 
die Polizei der Fabrikation, das Zunftwesen und was damit in 
Verbindung steht, die Schauanstalten, das gesammte Bauwesen 
und das Münzwesen, insofern es die Fabrikation und das 
Polizeiliche dabei angeht, gemeinschaftlich mit der Abtheilung 
des Finanzministeriums für die Generalkassen und Geld- 
institute, welche das Finanzielle dabei zu besorgen hat#38); 
die Polizei des Handels im weitesten Umfange des Wortes, also 
alle Bestimmungen über den in= und ausländischen Handel; alle 
Anordnungen über den Verkehr mit inländischen Produkten, die 
Marktrechte, Taxen; alle Anstalten und Meliorationen zur Be- 
förderung des Handels), die Sorge für die Seehäfen, Schiffbar- 
machung der Ströme, Anlegung von Kanälen, Chausseen und Land- 
die Mitaufsicht mit der oben erwähnten Abtheilung des 
Finanzministeriums auf die Geldinstituts, namentlich Bank, 
die Geldinstitute und das Kreditwesen der 
Provinzen, Korporationen und Gemeinden, mithin auch auf 
gewerbpolizeilicher 
Die Bank, die Seehandlung und alle Geldgeschäfte 
selbst leitet, insofern der Staat dabei konkurrirt, jene Ab- 
die Salzfabrikation, die Porzellaumannfaktur und alle sonst für 
Die Salzeinkünfte 
dem Finanzministerium von der oben erwähnten 
2. 
straßen 40); 
4. 
Seehandlung, 
die landschaftlichen Kreditsysteme in 
Rücksicht. 
theilung 41); 
5. 
Nechnung des Staates gehende Fabrikation. 
werden bei 
Abtbeilung verwaltet 39); 
6. 
das gesammte Berg= und Hüttenwesen, mit Inbegriff der Braun- 
kohlen und des Torfs auf Domänengründen und der Ausübung 
des Bergregals und der Bergpolizei, die landesherrlichen 
Giessereien, besonders des Geschützes und der Ammunition, 
der Gewehrfabriken und Pulvermühlen, in Konkurrenz mit 
dem Kriegsdepartement) 
des Min. für Landwirthschaft, zu dem 
auch die Domänen u. Forsten u. das Ge- 
stütwesen gehören Anl. F Anm. La. 
*#) Das Zunftwesen kennt die GewO. 
nicht mehr u. das Münzwesen steht allein 
unter dem Fin Min. Anm. 78; die sonst 
unter Nr. 2 aufgeführten Gegenstände 
stehen mit Ausnahme des dem Min. der 
öffentlichen Arbeiten überwiesenen Bau- 
wesens unter dem Min. für Handel u. 
Gewerbe Unteranl. F 1 Nr. 2 u. 3. 
*) Zuständig ist der Min. f. Handel 
u. Gewerbe das. 
  
) Desgl. der Min. der öffentlichen 
Arbeiten das. 
41) Nr. 4 ist nicht mehr anwendbar 
Anum. 77. Nur die Privatbanken stehen 
unter dem Min. für Handel u. Gewerbe. 
½) Wie Anm. 39; die Nutzung auf 
Domänengrundstücken steht unter dem 
Min. für Landwirthschaft. Das Berg- 
regal ist mit dem BergG. 24. Juni 65 
(GR. 705) fortgefallen; die militärischen 
Anlagen sind auf das Reich übergegangen.
	        
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