III. Die obersten Behörden.
2. V. 27. Okt. 10. 185
C. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
angelegenheiten#)
hat zum Wirkungsbezirk,
alles was als Religionsübung, Erziehung und
Bildung für Wissenschaft und Kunst ein Gegenstand der Fürsorge des Staats
ist. Namentlich gehören dahin 49:
Nr. 1III:; unter dem Min. stehen die Ober-
bergämter BergG. (Anm. 42) § 187, 188
u. 190.
“") Die unter C aufgeführte Abth. für
den Kultus u. öffentlichen Unterricht u.
das damit in Verbindung stehende Medi-
zinalwesen ist einem besonderen Minister
der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinalangelegenheiten (Kultus-
minister) übertragen KO. 3. Nov. 17
(Anl. C) III, verb. Anl. I) Nr. 6. Sein
Geschäftskreis ist mehrfach geändert:
a) Die Verwaltung der Angelegenheiten
der evang. Landeskirche in den
älteren Provinzen ging auf den Ev.
Oberkirchenrath über G. 3. Juni 76
(Unteranl. G 1) Art. 21. Von den
dem Staate nach Art. 23 u. 24 das.
verbliebenen Aufsichtsbefugnissen ist
indeß ein Theil dem Kultus Min.
überwiesen V. 9. Sept. 76 (Anlage
6) Art. 1 u. (neue Provinzen) Anm.
3 das. — Die Aussichtsbefugnisse
gegenüber der katholischen Kirche
erstrecken sich auf die Vermögensver-
waltung der Diözesen V. 30. Jan.
93 Anlage H u. der Kirchenge-
meinden V. 30. Jan. 93 Anlage I.
Weitere Befugnisse hat der Min. bei
Uebertragung geistlicher Aemter G.
11. Mai 73 (GS. 191) 85, 13, 14
Abs. 2, 19 Abs. 1, 25 Abs 2, v.
31. Mai 82 (GS. 307) Art. 3 Abs. 2,
bei Beaufsichtigung der Besserungs-
(Demeriten-) Anstalten G. 21. Mai
86 (GS. 147) Art. 8 Abs. 1 u. (in
Gemeinschaft mit dem Min. des
Inn.) bei Gestattung von Ordens-
niederlassungen G. 31. Mai 75, (GS.
217) §2, v. 14. Juli 80 (GS. 285)
§ 6 u. v. 29. April 87 (GS. 127)
Art. 5 § 3;
b) das dem Kult Min. übertragene
technische Unterrichtswesen ist
größten Theils dem Handels Min.
überwiesen Anl. F Anm. 2b, sodaß
ersterem nur die technischen Hoch= u.
die Kunstschulen verblieben sind.
) die gesammte Medizinalverwal=
tung mit Einschluß der Medizinal-
u. Sanitätspolizei wurde ihm mit
der Maßgabe überwiesen, daß er
überall, wo die Interessen anderer
Ressorts betroffen werden, sich zuvor
mit den betheiligten Ministern zu
benehmen u. nach Lage der Umstände
gemeinschaftlich mit ihnen zu handeln
habe 1. 22. Juni 49 (GS. 335)
Satz 1. Die weitere Bestimmung,
daß der Lehrplan der Thierarznei-
schule vor Genehmigung durch den
Kult Min. den Min. des Kriegs u.
der Landwirtschaft mitzutheilen, auch
mit denselben jede organische Ver-
fügung üb. die Ausbildung der Thier-
ärzte vorher zu berathen sei (AE.
49 Satz 2), muß nach Uebergang
des Veterinärwesens auf den Min.
für Landw. (Anl. F Anm. 2 a) auf
diesen im Verh. zum Kriegs Min. be-
zogen werden.
Das Min. zerfällt in 4 Abtheilun-
gen: I. für die geistlichen Angel., zu der
die früheren besonderen Abth. für evan-
gelische u. für katholische Angel. vereinigt
sind AE. 8. Juli 71 (GS. 293); II a.
für das höhere u. das technische Unter-
richtswesen, die Kunst u. das Kunstge-
werbe; II b. für das niedere Schulwesen,
einschließlich der Seminare, des Taub-
stummen-, Blinden= u. Idiotenunterrichts,
des Mädchenschulwesens u. des Turn-
unterrichts u. III. für die Medizinal-
Angel. — Die Befugniß des Kult Min.
zur Verfügung über gewisse Gegenstände
der Unterrichts= u. Medizinalverwaltung
ist auf die neuen Provinzen ausgedehnt
V. 13. Mai 67 (GS. 667). — Unter
dem Min. stehen die Universitäten, die
technischen Hochschulen, die Turnlehrer-
bildungsanstalt, die Sachverständigen-
Kammern, die wissenschaftlichen u. Kunst-
anstalten, die schulwissenschaftlichen u.
wissenschaftlichen Prüfungskommissionen,
die wissenschaftliche Deputation für das
Medizinalwesen u. die Charité in Berlin.