Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. Die obersten Behörden. 
2. V. 27. Okt. 10. 185 
C. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
angelegenheiten#) 
hat zum Wirkungsbezirk, 
alles was als Religionsübung, Erziehung und 
Bildung für Wissenschaft und Kunst ein Gegenstand der Fürsorge des Staats 
ist. Namentlich gehören dahin 49: 
Nr. 1III:; unter dem Min. stehen die Ober- 
bergämter BergG. (Anm. 42) § 187, 188 
u. 190. 
“") Die unter C aufgeführte Abth. für 
den Kultus u. öffentlichen Unterricht u. 
das damit in Verbindung stehende Medi- 
zinalwesen ist einem besonderen Minister 
der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten (Kultus- 
minister) übertragen KO. 3. Nov. 17 
(Anl. C) III, verb. Anl. I) Nr. 6. Sein 
Geschäftskreis ist mehrfach geändert: 
a) Die Verwaltung der Angelegenheiten 
der evang. Landeskirche in den 
älteren Provinzen ging auf den Ev. 
Oberkirchenrath über G. 3. Juni 76 
(Unteranl. G 1) Art. 21. Von den 
dem Staate nach Art. 23 u. 24 das. 
verbliebenen Aufsichtsbefugnissen ist 
indeß ein Theil dem Kultus Min. 
überwiesen V. 9. Sept. 76 (Anlage 
6) Art. 1 u. (neue Provinzen) Anm. 
3 das. — Die Aussichtsbefugnisse 
gegenüber der katholischen Kirche 
erstrecken sich auf die Vermögensver- 
waltung der Diözesen V. 30. Jan. 
93 Anlage H u. der Kirchenge- 
meinden V. 30. Jan. 93 Anlage I. 
Weitere Befugnisse hat der Min. bei 
Uebertragung geistlicher Aemter G. 
11. Mai 73 (GS. 191) 85, 13, 14 
Abs. 2, 19 Abs. 1, 25 Abs 2, v. 
31. Mai 82 (GS. 307) Art. 3 Abs. 2, 
bei Beaufsichtigung der Besserungs- 
(Demeriten-) Anstalten G. 21. Mai 
86 (GS. 147) Art. 8 Abs. 1 u. (in 
Gemeinschaft mit dem Min. des 
Inn.) bei Gestattung von Ordens- 
niederlassungen G. 31. Mai 75, (GS. 
217) §2, v. 14. Juli 80 (GS. 285) 
§ 6 u. v. 29. April 87 (GS. 127) 
Art. 5 § 3; 
b) das dem Kult Min. übertragene 
technische Unterrichtswesen ist 
größten Theils dem Handels Min. 
überwiesen Anl. F Anm. 2b, sodaß 
ersterem nur die technischen Hoch= u. 
die Kunstschulen verblieben sind. 
  
) die gesammte Medizinalverwal= 
tung mit Einschluß der Medizinal- 
u. Sanitätspolizei wurde ihm mit 
der Maßgabe überwiesen, daß er 
überall, wo die Interessen anderer 
Ressorts betroffen werden, sich zuvor 
mit den betheiligten Ministern zu 
benehmen u. nach Lage der Umstände 
gemeinschaftlich mit ihnen zu handeln 
habe 1. 22. Juni 49 (GS. 335) 
Satz 1. Die weitere Bestimmung, 
daß der Lehrplan der Thierarznei- 
schule vor Genehmigung durch den 
Kult Min. den Min. des Kriegs u. 
der Landwirtschaft mitzutheilen, auch 
mit denselben jede organische Ver- 
fügung üb. die Ausbildung der Thier- 
ärzte vorher zu berathen sei (AE. 
49 Satz 2), muß nach Uebergang 
des Veterinärwesens auf den Min. 
für Landw. (Anl. F Anm. 2 a) auf 
diesen im Verh. zum Kriegs Min. be- 
zogen werden. 
Das Min. zerfällt in 4 Abtheilun- 
gen: I. für die geistlichen Angel., zu der 
die früheren besonderen Abth. für evan- 
gelische u. für katholische Angel. vereinigt 
sind AE. 8. Juli 71 (GS. 293); II a. 
für das höhere u. das technische Unter- 
richtswesen, die Kunst u. das Kunstge- 
werbe; II b. für das niedere Schulwesen, 
einschließlich der Seminare, des Taub- 
stummen-, Blinden= u. Idiotenunterrichts, 
des Mädchenschulwesens u. des Turn- 
unterrichts u. III. für die Medizinal- 
Angel. — Die Befugniß des Kult Min. 
zur Verfügung über gewisse Gegenstände 
der Unterrichts= u. Medizinalverwaltung 
ist auf die neuen Provinzen ausgedehnt 
V. 13. Mai 67 (GS. 667). — Unter 
dem Min. stehen die Universitäten, die 
technischen Hochschulen, die Turnlehrer- 
bildungsanstalt, die Sachverständigen- 
Kammern, die wissenschaftlichen u. Kunst- 
anstalten, die schulwissenschaftlichen u. 
wissenschaftlichen Prüfungskommissionen, 
die wissenschaftliche Deputation für das 
Medizinalwesen u. die Charité in Berlin.
	        
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