2. V. 27. Okt. 10.
alle Rechte der obersten Aufsicht und Fürsorge des Staates in Be-
ziehung auf Religionsübung (jus circa Sacra), wie diese Rechte
das AL#R.) bestimmt, ohne Unterschiede der Glaubensverwandten;
nach Massgabe der den verschiedenen Religionsparteien zu-
die Konsistorialrechte (jus
sacrorum), namentlich in Absicht der Protestanten nach An-
der Vortrag im Staatsrath wegen Tolerirung einzelner Sekten
und die Ausübung der dieserhalb bestimmten Grundsätze 5);
die Aufsicht auf die Juden in Absicht ihres Gottesdienstes 52);
alle höhere wissenschaftliche und Kunstvereine, welche vom Staat
unterstützt werden, die Akademie der Wissenschaften und Künste,
imgleichen die Bauakademie zu Berlin, insoweit der Staat
sich eine Einwirkung auf solche vorbehalten hat oder sie
durch neue Konstitutionen festsetzt, in jedem Falle aber ihre
alle Lehranstalten, Universitäten, Gymnasien, gelehrte Elementar-,
Bürger-, Industrie= und Kunstschulent"50), ohne Unterschied der
186 1II. Die obersten Behörden.
1.
2.
gestandenen Verfassung auch
leitung des Al R.5);
3.
4.
5. der Religionsunterricht bei der Erziehung);
6.
Fonds und deren Verwaltungö4);
7.
Religion;
8.
alle Anstalten, welche Einfluß auf die allgemeine Bildung haben.
Hat der Minister in dieser Hinsicht Bemerkungen in Ab-
sicht auf die Theater zu machen, so theilt er solche dem Minister
des Innerntb) nach Beschaffenheit der Sache mit.
Unsere Genehmigung muß der Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten"Ss) namentlich einholen 55):
1. über jede Annahme und jede Veränderung von Stiftungen für
religiöse und Schulzwecke, auch jede stiftungswidrige Verwendung 56);
“) Nach Ueberweisung des Medizinal-
54) Die Akademie des Bauwesens unter-
wesens (Anm. 48) tritt A Abs. 2° steht jetzt dem Min. der öffentlichen Ar-
hinzu.
50) Die das Aufnahme-, das Schutz= u.
Schirm= u. das Oberaufsichtsrecht um-
fassende staatliche Kirchenhoheit ist mit
Erweiterung der Religionsfreiheit (Vl.
Art. 12 u. 13) u. der den Kirchen= u.
Religionsgesellschaften gewährten Selbst-
ständigkeit (Anm 48 n) wesentlich ein-
geschränkt worden.
5) Die die inneren Angelegenheiten der
Kirche u. Religionsgesellschaften betreffende
staatliche Kirchengewalt ist aus gleichem
Anlaß (Anm. 50) ganz fortgefallen.
*„) Mit der Religionsfreiheit (Anm. 50)
fortgefallen.
*") Vll. Art. 24 Absf. 2.
beiten Anl. F Anm. 2e.
55) Nach Ueberweisung des Medizinal-
wesens (Anm. 48e) tritt A Abs. 35
hinzu.
*5) Der Genehmigung des Königs oder
der durch Kön. V. bezeichneten Behörde
bedarf es für Schenkungen, Zuwendungen
von Todeswegen u. Grundstückserwerbun-
gen, wenn der Werth über 5000 M. be-
trägt, bei Grundstückserwerbungen außer-
deutscher Personen ohne Rücksicht auf
den Werth EcG. z. BG. Art. 86, A.
20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 6 u. 7 u.
V. 16. Jan. 99 (GS. 562) Art. 6. —
Ueber Umwandlung des Stiftungszweckes
entscheidet der König, bei Familienstiftun-