Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

2. V. 27. Okt. 10. 
alle Rechte der obersten Aufsicht und Fürsorge des Staates in Be- 
ziehung auf Religionsübung (jus circa Sacra), wie diese Rechte 
das AL#R.) bestimmt, ohne Unterschiede der Glaubensverwandten; 
nach Massgabe der den verschiedenen Religionsparteien zu- 
die Konsistorialrechte (jus 
sacrorum), namentlich in Absicht der Protestanten nach An- 
der Vortrag im Staatsrath wegen Tolerirung einzelner Sekten 
und die Ausübung der dieserhalb bestimmten Grundsätze 5); 
die Aufsicht auf die Juden in Absicht ihres Gottesdienstes 52); 
alle höhere wissenschaftliche und Kunstvereine, welche vom Staat 
unterstützt werden, die Akademie der Wissenschaften und Künste, 
imgleichen die Bauakademie zu Berlin, insoweit der Staat 
sich eine Einwirkung auf solche vorbehalten hat oder sie 
durch neue Konstitutionen festsetzt, in jedem Falle aber ihre 
alle Lehranstalten, Universitäten, Gymnasien, gelehrte Elementar-, 
Bürger-, Industrie= und Kunstschulent"50), ohne Unterschied der 
186 1II. Die obersten Behörden. 
1. 
2. 
gestandenen Verfassung auch 
leitung des Al R.5); 
3. 
4. 
5. der Religionsunterricht bei der Erziehung); 
6. 
Fonds und deren Verwaltungö4); 
7. 
Religion; 
8. 
alle Anstalten, welche Einfluß auf die allgemeine Bildung haben. 
Hat der Minister in dieser Hinsicht Bemerkungen in Ab- 
sicht auf die Theater zu machen, so theilt er solche dem Minister 
des Innerntb) nach Beschaffenheit der Sache mit. 
Unsere Genehmigung muß der Minister der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten"Ss) namentlich einholen 55): 
1. über jede Annahme und jede Veränderung von Stiftungen für 
religiöse und Schulzwecke, auch jede stiftungswidrige Verwendung 56); 
“) Nach Ueberweisung des Medizinal- 
54) Die Akademie des Bauwesens unter- 
wesens (Anm. 48) tritt A Abs. 2° steht jetzt dem Min. der öffentlichen Ar- 
hinzu. 
50) Die das Aufnahme-, das Schutz= u. 
Schirm= u. das Oberaufsichtsrecht um- 
fassende staatliche Kirchenhoheit ist mit 
Erweiterung der Religionsfreiheit (Vl. 
Art. 12 u. 13) u. der den Kirchen= u. 
Religionsgesellschaften gewährten Selbst- 
ständigkeit (Anm 48 n) wesentlich ein- 
geschränkt worden. 
5) Die die inneren Angelegenheiten der 
Kirche u. Religionsgesellschaften betreffende 
staatliche Kirchengewalt ist aus gleichem 
Anlaß (Anm. 50) ganz fortgefallen. 
*„) Mit der Religionsfreiheit (Anm. 50) 
fortgefallen. 
*") Vll. Art. 24 Absf. 2. 
  
beiten Anl. F Anm. 2e. 
55) Nach Ueberweisung des Medizinal- 
wesens (Anm. 48e) tritt A Abs. 35 
hinzu. 
*5) Der Genehmigung des Königs oder 
der durch Kön. V. bezeichneten Behörde 
bedarf es für Schenkungen, Zuwendungen 
von Todeswegen u. Grundstückserwerbun- 
gen, wenn der Werth über 5000 M. be- 
trägt, bei Grundstückserwerbungen außer- 
deutscher Personen ohne Rücksicht auf 
den Werth EcG. z. BG. Art. 86, A. 
20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 6 u. 7 u. 
V. 16. Jan. 99 (GS. 562) Art. 6. — 
Ueber Umwandlung des Stiftungszweckes 
entscheidet der König, bei Familienstiftun-
	        
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