Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 191 
Rechtspflege betrifft 31). Diese selbst ist, 
Gerichten allein überlassen. Er hat jene Aufsicht, mithin auch die 
gesammte Civil und Kriminaljustiz, ferner die Anstellung aller 
Justizbedienten, oder den Vorschlag dazu bei Uns. Der Geschäfts- 
betrieb bei allen Justizbehörden, das Vormundschafts-, Hinter- 
legungs= und Grundbuchwesens?) stehen unter ihm. Außerdem 
werden ihm noch: 
wie es sich versteht, den 
2. die Lehussachen beigelegt’é): 
3. soll er in Angelegenheiten Unsers Hanuses in rechtlicher Hinsicht sein 
Gutachten abgeben. 
Wo die Aufsicht auf die Leitung des Kriminalwesens mit der allgemeinen 
Polizeiaufsicht zusammengreift, handelt der Instizminister gemeinschaftlich mit 
dem Minister des Innernt). 
Strafanstalten statt). 
Namentlich findet dieses rücksichtlich der 
Neue Gesetze bringt der Justizminister gleich andern Departements- 
chefs, im Staatsrath in Vorschlag, welcher sodann das Weitere veranlasst. 
Jede Abänderung der Verfassung, es betreffe solche die Behörden 
oder die Form der Rechtspflege, bringt er im Staatsrathe zum Vor- 
trage, ehe er solche bei Uns vorschlägt2). 
(GS. 603—6) u. (Schl.-Holstein) 26. März 
67 (GS. 140). Einzelne seiner Geschäfte 
sind den Provinzialbehörden übertragen 
Vf. 26. März 74 (JM. 109). Sonst 
ist seine Zuständigkeit — abgesehen von 
der vorübergehenden Bestellung eines 
zweiten Just Min. Anl. C Anm. 5 — 
nur dadurch verändert worden, daß nach 
Uebergang der Beaufsichtigung u. Gesetz- 
gebung über das bürgerliche Recht, das 
Strafrecht u. das gerichtliche Verfahren 
auf das Reich RVerf. Art. 4 ½ u. 
20. Dez. 73 (REGB. 379) für die im 
Reiche zu erledigenden Angelegenheiten 
das Reichsjustizamt eingeführt ist. 
3) AG. zum GV. 24. April 78 
(GS. 230) § 85: 
Beschwerden, welche Angele- 
genheiten der Iustizverwaltung, 
insbesondere den Geschäftsbe- 
trieb und Verzögerungen be- 
treffen, werdenim Aufsichtswege 
erledigt. 
G. 14. März 85 (GS. 65) 8§ 2: 
Die Anordnungen darüber, 
wie die Vertretung des Fiskus 
in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
  
keiten, welche Angelegenheiten 
der Iunstizverwaltung betreffen, 
zu erfolgen hat, erläßt der 
Instizminister. 
(Geltung in Helgoland G. 22. März 
91 GS. 39 § 1190. 
Der Justizminister kann gegen alle Be- 
amte der Justizverwaltung, die kein 
Richteramt bekleiden, Ordnungsstrafen 
geen DiszG. 21. Juli 52 (GS. 465) 
56. — Der Just Min. kann bei solchen 
r Freiheitsstrafen verurtheilten Personen, 
für die bei längerer guter Führung die 
Begnadigung in Aussicht genommen 
werden kann (insbesondere bei erstmalig 
zu weniger als 6 Monaten verurtheilten 
Personen unter 18 Jahren), die Straf- 
vollstreckung aussetzen AE. 23. Okt. 
95 (JIM. 348). 
*5) Jetzige Bezeichnung für Pupillen-, 
Deposital= u. Hypothekensachen. 
"8) Thronlehen Anm. 20. 
*) Die Strafanstalten stehen unter dem 
Min. des Innern Anm. 21; nur die für 
Untersuchungsgefangene u. die zur Voll- 
streckung von Haft= u. Gefängnißstrafen 
bestimmten Anstalten stehen regelmäßig 
unter der Justizverwaltung.
	        
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