III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 191
Rechtspflege betrifft 31). Diese selbst ist,
Gerichten allein überlassen. Er hat jene Aufsicht, mithin auch die
gesammte Civil und Kriminaljustiz, ferner die Anstellung aller
Justizbedienten, oder den Vorschlag dazu bei Uns. Der Geschäfts-
betrieb bei allen Justizbehörden, das Vormundschafts-, Hinter-
legungs= und Grundbuchwesens?) stehen unter ihm. Außerdem
werden ihm noch:
wie es sich versteht, den
2. die Lehussachen beigelegt’é):
3. soll er in Angelegenheiten Unsers Hanuses in rechtlicher Hinsicht sein
Gutachten abgeben.
Wo die Aufsicht auf die Leitung des Kriminalwesens mit der allgemeinen
Polizeiaufsicht zusammengreift, handelt der Instizminister gemeinschaftlich mit
dem Minister des Innernt).
Strafanstalten statt).
Namentlich findet dieses rücksichtlich der
Neue Gesetze bringt der Justizminister gleich andern Departements-
chefs, im Staatsrath in Vorschlag, welcher sodann das Weitere veranlasst.
Jede Abänderung der Verfassung, es betreffe solche die Behörden
oder die Form der Rechtspflege, bringt er im Staatsrathe zum Vor-
trage, ehe er solche bei Uns vorschlägt2).
(GS. 603—6) u. (Schl.-Holstein) 26. März
67 (GS. 140). Einzelne seiner Geschäfte
sind den Provinzialbehörden übertragen
Vf. 26. März 74 (JM. 109). Sonst
ist seine Zuständigkeit — abgesehen von
der vorübergehenden Bestellung eines
zweiten Just Min. Anl. C Anm. 5 —
nur dadurch verändert worden, daß nach
Uebergang der Beaufsichtigung u. Gesetz-
gebung über das bürgerliche Recht, das
Strafrecht u. das gerichtliche Verfahren
auf das Reich RVerf. Art. 4 ½ u.
20. Dez. 73 (REGB. 379) für die im
Reiche zu erledigenden Angelegenheiten
das Reichsjustizamt eingeführt ist.
3) AG. zum GV. 24. April 78
(GS. 230) § 85:
Beschwerden, welche Angele-
genheiten der Iustizverwaltung,
insbesondere den Geschäftsbe-
trieb und Verzögerungen be-
treffen, werdenim Aufsichtswege
erledigt.
G. 14. März 85 (GS. 65) 8§ 2:
Die Anordnungen darüber,
wie die Vertretung des Fiskus
in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten, welche Angelegenheiten
der Iunstizverwaltung betreffen,
zu erfolgen hat, erläßt der
Instizminister.
(Geltung in Helgoland G. 22. März
91 GS. 39 § 1190.
Der Justizminister kann gegen alle Be-
amte der Justizverwaltung, die kein
Richteramt bekleiden, Ordnungsstrafen
geen DiszG. 21. Juli 52 (GS. 465)
56. — Der Just Min. kann bei solchen
r Freiheitsstrafen verurtheilten Personen,
für die bei längerer guter Führung die
Begnadigung in Aussicht genommen
werden kann (insbesondere bei erstmalig
zu weniger als 6 Monaten verurtheilten
Personen unter 18 Jahren), die Straf-
vollstreckung aussetzen AE. 23. Okt.
95 (JIM. 348).
*5) Jetzige Bezeichnung für Pupillen-,
Deposital= u. Hypothekensachen.
"8) Thronlehen Anm. 20.
*) Die Strafanstalten stehen unter dem
Min. des Innern Anm. 21; nur die für
Untersuchungsgefangene u. die zur Voll-
streckung von Haft= u. Gefängnißstrafen
bestimmten Anstalten stehen regelmäßig
unter der Justizverwaltung.