192 III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10.
Er kommunizirt mit den andern Ministern und Departementschefs, sobald
deren Geschäftskreis mit eingreift und handelt, auch verfügt mit ihnen ge-
meinschaftlich, wenn jenes der Fall istss). Die Stellen bei Strafanstalten,
die von ihm allein ressortiren), besetzt er zwar allein, sobald solche aber
auch zum Geschäftskreise der allgemeinen Polizei gehören, überläßt er deren
Besetzung, sowie die ganze innere Oekonomic, dem Ministerium des
Innernu5), welches mit ihm nöthigenfalls kommunizirt.
Insbesondere müssen auch die andern Ministerien und Departements,
in Rücksicht auf den National-Wohlstand, bei dem Hypotheken- und
Pupillenwesen mit einwirken?).
Ueber alle gemeinsame Gegenstände fiudet nach ihrer Beschaffenheit eine
Berathung, entweder unter Einzelnen, oder im Staatsministerium 90); statt.
Die Gesetzkommission ist zwar dem gesammten Staatsrath unter-
geordnet; es soll aber bei derselben durch den Justizminister besonders
darauf gehalten werden, dass sie wegen der in sein Fach einschlagenden
Gesetze, mit vorzüglichen Rechtsgelehrten stets besetzt werde “1).
Außer den im Allgemeinen zu Unserer Genehmigung vorbehaltenen Fällen,
muß Uns der Justizminister
. alle zu Unserer Vollziehung geeignete Kriminalerkenntnisse
in der bisher üblichen Art vorlegen?);
2. Uns die erforderlichen Uebersichten des Zustandes der Rechtspflege
durch Vorlegung der Generallisten über die Geschäftsführung sämmt-
licher Instizbehörden mit seinen Bemerkungen gewähren;
Diese theilt er auch dem Staatsrath mit12).
3. Die Verwendung der für die Rechtspflege ausgesetzten Fonds bleibt
ihm zwar überlassen; jedoch ist Unsere Einwilligung nöthig zu jeder
Personalvermehrung, zur Erhöhung der Besoldungen über die zu
bestimmenden Normalsätze und zu Remnnerationen, die nicht aus
Besoldungsersparnissen herrühren;
4. Zur Besetzung aller oberen Stellen, mit Inbegriff der Raths= und
der Justizdirigenten-Stellen in allen größern Städten, muß er
ebenfalls Unsere Genehmigung einholen ?);
5. Straferkenntnisse gegen Königliche Diener, wodurch sie von
ihrem Amte auf eine Zeitlang oder auf immer entfernt werden,
desgleichen Begnadigungsgesuche und Anträge die sie betreffen,
*) Mitwirkung bei Anstellung der Mit-
glieder des Oberlandeskulturgerichts V.
22. Nov. 44 (GS. 19) § 8 Abs. 2, in
Standessachen Anm. 17.
*) Diese Einwirkung findet nicht mehr
statt.
"%) Anl. C Nr. VIII; die Zuständigkeit
des Staatsraths ist fortgefallen Anm. 11.
»i) Die Gesetzkommission besteht nicht
mehr.
») Eine Vollziehung der Kriminal-=
erkenntnisse findet nicht mehr statt. —
Vorlegung der Todesurtheile Nr. 12
Anm. 80 d. W.
»s) Die Richter werden auf Lebenszeit vom
König ernannt Nr. 1 2 Anm. 133 d. W.