Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

194 III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 
stände aufzugeben, muß die Ausfertigung der Regel nach, von Uns Höchstselbst 
vollzogen werden. In andern Fällen erläßt der Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten die Verfügungen, da der bisherige Curialstil abgeschafft ist, 
nur in seinem Namen. 
In wichtigern dringenden und eiligen Fällen, wo Unsere Genehmigung 
nicht eingeholt werden kann, geschieht dieses von ihm, wo möglich gemein- 
schaftlich mit dem Staatskanzler, oder den Umständen nach von ihm 
allein 1b), doch gewärtigen Wir sogleich Anzeige davon, wenn der Gegenstand 
der Regel nach, Unsere Vollziehung erfordert hätte. 
(Abs. 6 u. 7) #0). 
(Abs. 8). 
(Abs. 9)7). 
Wir ernennen die Gesandten und bestimmen ihre Besoldung?"). Auch 
über die Anstellung des gesammten Gesandtschaftspersonals muß Unsere Ge- 
nehmigung eingeholt werden. 
Unter dem auswärtigen Departement stehen unmittelbar: 
1. Die Gesandtschaften?). 
Wenn andere Departements an solche 
etwas gelangen lassen wollen, und Nachrichten von ihnen zu erhalten 
wünschen, so ersuchen sie das auswärtige Departement um die er- 
forderliche Verfügung 100); 
2. Die Consulate!01). 
Auch bei diesen findet dieselbe Vorschrift statt, 
mit Ausnahme des Ministers für Handel und Gewerbesß), 
welcher mit ihnen über Gegenstäude seines Fachs unmittelbar ver- 
handeln kann und auch an ihrer Besetzung Theil nimmt 10½). 
(3 u. 4) 5). 
Das Kriegsministerium 20) 
oder das Departement, hat zum Geschäftsbezirk das gesammte Militärwesen. 
Wir haben über dessen Verwaltung bereits eine besondere Verordnung vom 
7) Abs. 9 betraf die Mitwirkung des 
Staatsraths Anm. 11. 
*s) Die Bestimmung erfolgt jetzt durch 
Gesetz Vll. Art. 99. 
5**") Preußen unterhält Gesandte in 
Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, 
Kgr. Sachsen (zugleich f. S. Altenburg, 
Anhalt u. Reuß), S. Weimar (zugleich f. 
S. Gotha, S. Meiningen u. beide Schwarz- 
burg), Oldenburg (zugleich f. Braunschweig 
u. beide Lippe) u. in Hamburg (zugleich 
f. Bremen, Lübeck u. beide Mecklenburg). 
Ein preußischer Gesandter ist ferner beim 
päpstlichen Stuhle bestellt. 
100) Reg Instr. (Nr. IV4) § 9. 
  
°1) Preußische Konsuln sind in 
Bremen, Lübeck u. Rostock bestellt. 
10,) Die Theilnahme des Handels- 
ministers ist auf eine berathende gutacht- 
liche Stimme eingeschränkt KO. 19. Dez. 
16 (GS. 17 S. 6). 
16) Der Kriegsminister ist, soweit er 
dem Kaiser als oberstem Befehlshaber 
dient, Offizier u. erscheint bei den als 
Ausfluß der Kommandogewalt erlassenen 
Armeebefehlen (Nr. 12 Anm. 66) nicht 
als verantwortlicher Minister UOV. 1. 
Dez. 99 (XXXVI 79). — Die eigent- 
liche — bezüglich der Eintheilung jedoch 
wesentlich umgestaltete — Grundlage ist
	        
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