III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 195
25. Dezember 1808 erlassen und erklären daher nur noch, daß auch dieses
Departement mit Unserm Kabinet, dem Staatskanzler 1.b) und dem Staats-
rath 11) in dieselben Verhältnisse tritt, welche durch gegenwärtige Verordnung
allgemein für alle oberste Staatsbehörden festgesetzt sind.
Wir befehlen hierdurch, sich nach dieser Unserer Verordnung, wegen der
obersten Staatsbehörden überall zu achten, und behalten Uns wegen der Unter
behörden Unsere Bestimmungen, so weit sie noch nicht erfolgt und noch nöthig
sind, vor.
Anlagen zur Verordnung
über die veränderte Verfassung aller obersten Staats-
bebörden in der preußischen Monarchie.
Vom 27. Cktober 1810.
Anlage A (zu Anmerkung 1a).
Uerordnung megen Einführung des Staatsraths. Nom 20. März 1817.
(GS. 67.))
Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. ꝛc. haben in Unserer Verordnung vom
27. Oktober 1810, die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden
betreffend, die Bestimmungen gegeben, nach welchen die obere Verwaltung
Unsers Staats unter der Oberaufsicht und Kontrolle des Staatskanzlers
geführt werden soll. Späterhin haben Wir durch einen Kabinetsbefehl vom
3. Juni 1814 unter dem Vorsitz des Staatskanzlers ein Staatsministerium
angeordnet und dabei seine Verhältnisse als solcher im Ganzen unverändert
gelassen, insonderheit aber verordnet, dass alle Berichte des Ministerii
das Publ. 18. Feb. 09 Anlage K. —
Das preußische Kriegs Min. bildet — ab-
gesehen von den mit eigenen Kriegs-
ministerien versehenen Königreichen
Bayern, Wüttemberg u. Sachsen — zu-
gleich die oberste Militärverwaltungsbe-
hörde für die deutschen Bundesstaaten u.
damit ein Organ des Reichs. Zur Ver-
mittelung dient der Bundesrathsausschuß
für das Landheer u. Festungen, in dem
Bayern, Württemberg u. Sachsen ver-
treten sind RVerf. Art. 8 Abs. 1½1 u. 2.
— Zu Veröffentlichungen dient seit
1. April 67 das Armeeverordnungsblatt
VBf. 18. Juni 67 (MB. 238).
1) Die V. hat den — bereits durch
V. 27. Okt. 10 Abschn. II angeordneten
— Staatsrath als berathende Behörde
eingesetzt § 1, 2, unter Regelung des
Vorsitzes § 3, der Mitgliedschaft 8 4—6
u. der Berathungen in den Abtheilungen
§ 7—14, 17—19 u. 23 Abs. 2 sowie im
Plenum § 15, 16, 20—28. — Nach der
V. 6. Jan. 48 (Unteranlage Auu) tritt
der Staatsrath nur nach Bestimmung des
Königs zusammen (§ 5) u. erledigt seine
Geschäfte regelmäßig in einer engeren
Versammlung (§ 1—4), wodurch die Ein-
theilung in Plenum u. Abtheilungen ziem-
lich bedeutungslos geworden ist. Ueber
die Verhandlungen erging das (nicht ver-
öffentlichte) Regul. 11. Juli 84. Seine
Thätigkeit wurde durch die Ereignisse des
Jahres 1848 unterbrochen; seitdem ist er,
obwohl durch AE. 12. Jan. 52 (M. 21)
wieder in Wirksamkeit gesetzt, nur selten
berufen, zuletzt unter Ernennung neuer
Mitglieder zur Berathung der Sozial-
reform (1881 und 1884).
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