Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 195 
25. Dezember 1808 erlassen und erklären daher nur noch, daß auch dieses 
Departement mit Unserm Kabinet, dem Staatskanzler 1.b) und dem Staats- 
rath 11) in dieselben Verhältnisse tritt, welche durch gegenwärtige Verordnung 
allgemein für alle oberste Staatsbehörden festgesetzt sind. 
Wir befehlen hierdurch, sich nach dieser Unserer Verordnung, wegen der 
obersten Staatsbehörden überall zu achten, und behalten Uns wegen der Unter 
behörden Unsere Bestimmungen, so weit sie noch nicht erfolgt und noch nöthig 
sind, vor. 
Anlagen zur Verordnung 
über die veränderte Verfassung aller obersten Staats- 
bebörden in der preußischen Monarchie. 
Vom 27. Cktober 1810. 
Anlage A (zu Anmerkung 1a). 
Uerordnung megen Einführung des Staatsraths. Nom 20. März 1817. 
(GS. 67.)) 
Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. ꝛc. haben in Unserer Verordnung vom 
27. Oktober 1810, die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden 
betreffend, die Bestimmungen gegeben, nach welchen die obere Verwaltung 
Unsers Staats unter der Oberaufsicht und Kontrolle des Staatskanzlers 
geführt werden soll. Späterhin haben Wir durch einen Kabinetsbefehl vom 
3. Juni 1814 unter dem Vorsitz des Staatskanzlers ein Staatsministerium 
angeordnet und dabei seine Verhältnisse als solcher im Ganzen unverändert 
gelassen, insonderheit aber verordnet, dass alle Berichte des Ministerii 
das Publ. 18. Feb. 09 Anlage K. — 
Das preußische Kriegs Min. bildet — ab- 
gesehen von den mit eigenen Kriegs- 
ministerien versehenen Königreichen 
Bayern, Wüttemberg u. Sachsen — zu- 
gleich die oberste Militärverwaltungsbe- 
hörde für die deutschen Bundesstaaten u. 
damit ein Organ des Reichs. Zur Ver- 
mittelung dient der Bundesrathsausschuß 
für das Landheer u. Festungen, in dem 
Bayern, Württemberg u. Sachsen ver- 
treten sind RVerf. Art. 8 Abs. 1½1 u. 2. 
— Zu Veröffentlichungen dient seit 
1. April 67 das Armeeverordnungsblatt 
VBf. 18. Juni 67 (MB. 238). 
1) Die V. hat den — bereits durch 
V. 27. Okt. 10 Abschn. II angeordneten 
— Staatsrath als berathende Behörde 
eingesetzt § 1, 2, unter Regelung des 
Vorsitzes § 3, der Mitgliedschaft 8 4—6 
  
u. der Berathungen in den Abtheilungen 
§ 7—14, 17—19 u. 23 Abs. 2 sowie im 
Plenum § 15, 16, 20—28. — Nach der 
V. 6. Jan. 48 (Unteranlage Auu) tritt 
der Staatsrath nur nach Bestimmung des 
Königs zusammen (§ 5) u. erledigt seine 
Geschäfte regelmäßig in einer engeren 
Versammlung (§ 1—4), wodurch die Ein- 
theilung in Plenum u. Abtheilungen ziem- 
lich bedeutungslos geworden ist. Ueber 
die Verhandlungen erging das (nicht ver- 
öffentlichte) Regul. 11. Juli 84. Seine 
Thätigkeit wurde durch die Ereignisse des 
Jahres 1848 unterbrochen; seitdem ist er, 
obwohl durch AE. 12. Jan. 52 (M. 21) 
wieder in Wirksamkeit gesetzt, nur selten 
berufen, zuletzt unter Ernennung neuer 
Mitglieder zur Berathung der Sozial- 
reform (1881 und 1884). 
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