2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 7
lichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen
Bekenntnisse 23). Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch
die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen 24).
Art. 13. Die Religionsgesellschaften, sowie die geistlichen Gesellschaften,
welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere
Gesetze erlangen 25).
Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des
Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen ?5), unbe-
schadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,
sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre An-
gelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre
14. Mai 73 (GS. 207), das den Aus-
tritt aus der Kirche mit bürgerlicher Wir-
kung unter persönlicher Erklärung vor
den Richter zuläßt, weiter ausgeführt
wird. Den im Reiche anerkannten Re-
ligionsgesellschaften ist auch in den Schutz-
gebieten Religionsfreiheit gewährleistet
Schutzgeb. G. 00 (RB. 813) § 14. —
Religionsgesellschaften ohne Körper-
schaftsrechte (Art. 13) unterliegen als Ver-
eine den für diese gegebenen Vorschriften
Anm. 42—46. — Polizeiliche An-
ordnungen zum Schutze des Publikums
werden durch die Freiheit der Religions-
übung nicht ausgeschlossen UO V. v. 80
u. 87 (Anm. 43). Andererseits haben
die anerkannten Religionsgesellschaften An-
spruch auf Schutz ihrer äußeren kirchlichen
Ordnung; dieser ist Gegenstand der
Landes-, nicht der Ortspolizei Nr. 4
Anl. E Anm. 6.
ꝛ) Der Grundsatz ist jetzt im Reiche
(Anm. 1) geregelt durch G. 3. Juli 69
(BGBl. 292):
Alle noch bestehenden, aus der Ver—
schiedenheit des religiösen Bekenntnisses
hergeleiteten Beschränkungen der bür—
gerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
werden hierdurch aufgehoben. Ins—
besondere soll die Befähigung zur
Theilnahme an der Gemeinde- und
Landesvertretung und zur Bekleidung
öffentlicher Aemter vom religiösen
Bekenntniß unabhängig sein.
»*) Das LR. fordert außerdem die För-
derung des Gehorsams gegen die Gesetze
u. der Treue gegen den Staat II 11
8 13 u. 27.
3) Art. 13 wird durch das BGB. nicht
berührt EG. Art. 84. — Die Unter-
scheidung von Religions= u. geistlichen Ge-
sellschaften entspricht nicht der des LR.,
das als Religionsgesellschaften die zur
Feier des Gottesdienstes verbundenen
Kirchengesellschaften (II 11 8 11 u. Abschn.
1—11) u. die zu anderen Religions-
übungen vereinigten geistlichen Gesell-
schaften (Klöster, Stifte, Orden, das. § 12,
939 u. Abschn. 12—20) zusammenfaßt.
— Körperschaftsrechte besaßen:
a) auf Grund älterer Bestimmung die im
Staate ausdrücklich ausgenommenen
Religionsgesellschaften LR. II 118 17,
die ausschließlich ihre gottesdienstlichen
Gebäude als Kirchen bezeichnen dürfen
§ 18 u. nur die katholische u. evan-
gelische Kirche umfassen Pat. 30. März
47 (GS. 121) Abs. 1, ferner die von
der Landeskirche sich getrennt haltenden
Lutheraner Gen. Konzession 23. Juli
45 (GS. 516) Nr. 3 u. Instr.
9. Aug. 47 (MB. 317), die Herrn-
huter u. böhmischen Brüder Gen. Konz.
7. Mai 1746 u. 18. Juli 1763, die
Synagogengemeinden G. 23. Juli 47
(GS. 263) § 47 u. die vom Staate
aufgenommenen Stifter, Klöster u.
Orden M. II 11 §. 940,
b) durch spätere Verleihung die Gemein-
den der Mennoniten G. 12. Juni 74
(GS. 238) u. Baptisten 7. Juli 75
(GS. 374).
28) Feiertage, Eidesform.