196 III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17.
und der Minister an Uns ihm ohne Ausnahme zugeschickt werden
sollen, damit er die Uebersicht der ganzen Verwaltung behalte und
Uns nöthigenfalls seine Meinung darüber abgeben könne. Wir haben
ihm überlassen, Uns sodann nach Beschaffenheit der Gegenstände diese
Berichte Selbst vorzulegen und Uns Vortrag daraus zu machen, oder
solches den Ministern oder den bei Unserm Militair- und Civilkabinet
angestellten vortragenden Personen zu übertragen?).
Alle diese Einrichtungen bestätigen Wir und wollen, daß sie auch fernerhin
genau beobachtet werden. Wir setzen auch fest, daß jeder Staatsminister mit
dem Ende des Februars eine Darstellung seiner Verwaltung im abgelaufenen
Jahre an Uns ablege und bei dem Staatskanzler einreiche ).
Wir wollen aber nunmehr auch den schon in der oberwähnten Ver-
ordnung vom 27. Oktober 1810 und in Unserm Kabinetsbefehl vom 3. Juni
1814 bestimmten Staatsrath in Wirksamkeit treten lassen, nachdem die
Hindernisse jetzt gehoben sind, die sich derselben in den Begebenheiten der Zeit
entgegengesetzt haben und die Organisation der verwaltenden Behörden so weit
vorgeschritten ist, daß der Staatsrath den beabsichtigten Zweck erfüllen kann.
Diesemnach setzen Wir Folgendes hiermit fest:
§. 1. Der Staatsrath wird den 30. März 1817 eröffnet und tritt
von diesem Tage an in Wirksamkeit. Er wird seine Sitzungen in Unserm
Königlichen Schlosse in der Residenzstadt Berlin halten.
§. 2. Der versammelte Staatsrath ist für Uns die höchste berathende
Behörde; er hat aber durchaus keinen Antheil an der Verwaltung.
Zu seinem Wirkungskreise gehören die Grundsätze, nach denen verwaltet
werden soll, mithin:
(a u. b)s).
c) Alle Gegenstände, welche durch schon bestehende gesetzliche Be—
stimmungen vor den Staatsrath gehören (z. B. Entsetzung eines
Staatsbeamten S. 101. Tit. X. P. II. L. R. 9).
d) Alle Sachen, welche Wir in einzelnen Fällen an den Staatsrath
weisen werden, welches dem Befinden nach besonders in Absicht auf
die von Unsern Unterthanen eingehenden Beschwerden über die Ent-
scheidung der Ministerien geschehen wird. Wir werden jedesmal
bestimmen, ob die Sache dem Staatsrath zur Entscheidung über-
lassen wird, oder ob Wir dessen Gutachten verlangen.
Die auswärtigen Angelegenheiten sollen nur dann an den Staats-
Minister überwiesen, sowie § 26, der die
Verhandlung mit den Ständen dem
Staatsrath übertrug, sind aufgehoben
Unteranl. A1 § 5 Abs. 2.
!) Durch die spätere Disziplinargesetz-
gebung beseitigt.
2) Die auf den Staatskanzler bezüg-
lichen Bestimmungen sind mit diesem fort-
gefallen Nr. 2 Anm. 1b. Die KO. 3.
Juni 14 ist als Anl. B abgedruckt.
") Abs. a u. b, die alle grundlegenden
Gesetze u. Verwaltungsnormen u. die
Streitigkeiten über den Wirkungskreis der