Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

196 III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 
und der Minister an Uns ihm ohne Ausnahme zugeschickt werden 
sollen, damit er die Uebersicht der ganzen Verwaltung behalte und 
Uns nöthigenfalls seine Meinung darüber abgeben könne. Wir haben 
ihm überlassen, Uns sodann nach Beschaffenheit der Gegenstände diese 
Berichte Selbst vorzulegen und Uns Vortrag daraus zu machen, oder 
solches den Ministern oder den bei Unserm Militair- und Civilkabinet 
angestellten vortragenden Personen zu übertragen?). 
Alle diese Einrichtungen bestätigen Wir und wollen, daß sie auch fernerhin 
genau beobachtet werden. Wir setzen auch fest, daß jeder Staatsminister mit 
dem Ende des Februars eine Darstellung seiner Verwaltung im abgelaufenen 
Jahre an Uns ablege und bei dem Staatskanzler einreiche ). 
Wir wollen aber nunmehr auch den schon in der oberwähnten Ver- 
ordnung vom 27. Oktober 1810 und in Unserm Kabinetsbefehl vom 3. Juni 
1814 bestimmten Staatsrath in Wirksamkeit treten lassen, nachdem die 
Hindernisse jetzt gehoben sind, die sich derselben in den Begebenheiten der Zeit 
entgegengesetzt haben und die Organisation der verwaltenden Behörden so weit 
vorgeschritten ist, daß der Staatsrath den beabsichtigten Zweck erfüllen kann. 
Diesemnach setzen Wir Folgendes hiermit fest: 
§. 1. Der Staatsrath wird den 30. März 1817 eröffnet und tritt 
von diesem Tage an in Wirksamkeit. Er wird seine Sitzungen in Unserm 
Königlichen Schlosse in der Residenzstadt Berlin halten. 
§. 2. Der versammelte Staatsrath ist für Uns die höchste berathende 
Behörde; er hat aber durchaus keinen Antheil an der Verwaltung. 
Zu seinem Wirkungskreise gehören die Grundsätze, nach denen verwaltet 
werden soll, mithin: 
(a u. b)s). 
c) Alle Gegenstände, welche durch schon bestehende gesetzliche Be— 
stimmungen vor den Staatsrath gehören (z. B. Entsetzung eines 
Staatsbeamten S. 101. Tit. X. P. II. L. R. 9). 
d) Alle Sachen, welche Wir in einzelnen Fällen an den Staatsrath 
weisen werden, welches dem Befinden nach besonders in Absicht auf 
die von Unsern Unterthanen eingehenden Beschwerden über die Ent- 
scheidung der Ministerien geschehen wird. Wir werden jedesmal 
bestimmen, ob die Sache dem Staatsrath zur Entscheidung über- 
lassen wird, oder ob Wir dessen Gutachten verlangen. 
Die auswärtigen Angelegenheiten sollen nur dann an den Staats- 
Minister überwiesen, sowie § 26, der die 
Verhandlung mit den Ständen dem 
Staatsrath übertrug, sind aufgehoben 
Unteranl. A1 § 5 Abs. 2. 
!) Durch die spätere Disziplinargesetz- 
gebung beseitigt. 
2) Die auf den Staatskanzler bezüg- 
lichen Bestimmungen sind mit diesem fort- 
gefallen Nr. 2 Anm. 1b. Die KO. 3. 
Juni 14 ist als Anl. B abgedruckt. 
") Abs. a u. b, die alle grundlegenden 
Gesetze u. Verwaltungsnormen u. die 
Streitigkeiten über den Wirkungskreis der 
 
	        
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