Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 197 
rath gebracht werden, wenn Wir es in wichtigen Fällen besonders 
verordnenb). 
§. 3. Den Vorsitz im Staatsrath werden Wir in solchen Fällen, wo 
Wir es für nöthig erachten, Selbst führen, ausserdem aber haben Wir 
Unsern Staatskanzler bereits in der Verordnung vom 27. Oktober 1810 
unter Unserm Befehl zum Präsidenten bestellt. Er wird diesem nach 
die Berathungen leiten 6). 
8. 4. Der Staatsrath soll bestehen: 
I. Aus den Prinzen Unsers Hauses, sobald sie das achtzehnte Lebensjahr 
erreicht haben. 
II. Aus Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern desselben be- 
rufen sind; für jetzt nämlich: 
der Staatskanzler und?2) Präsident des Staatsraths; 
Unsere Feldmarschälle; 
die die Verwaltung leitenden wirklichen Staatsminister; 
der Minister-Staatssekretair, welcher die Feder im Staatsrath führen, 
die Protokolle und Gutachten desselben zu fassen und das Formelle 
des Geschäftsganges zu besorgen haben wird?); 
der Generalpostmeisters) 
der Chef des Obertribunals)); 
der erste Präsident der Oberrechnungskammer; 
Unser Geheimer Kabinetsrath; 
der den Vortrag in Militairsachen bei Uns habende Offizier; 
die kommandirenden Generale in Unsern Provinzen, jedoch nur 
dann, wenn sie in Berlin anwesend sindio); 
die Oberpräsidenten in den Provinzen, jedoch ebenfalls nur dann, 
wenn sie in Berlin anwesend sindto); 
III. Aus Staatsdienern, welchen Unser besonderes Vertrauen Sitz und 
Stimme im Staatsrath beilegt. Für jetzt bestimmen Wir dazu die 
in der Anlage A aulgeführten Personen 11). 
§. 5. Diese bilden sämmtlich das Plenum des Staatsraths und wohnen 
den Sitzungen desselben regelmäßig bei, wenn sie nicht abwesend und durch 
unvermeidliche Abhaltung daran behindert werden. Solchenfalls müssen sie 
dem Präsidenten Anzeige davon machen. 
5) Die auswärtigen Angelegenheiten *!) Das Postwesen ist auf das Reich 
sind auf das Reich übergegangen RVerf. 
Art. 3 Abs. 6, Art. 47 u. 11. 
6) Nach Aufhören der Staatskanzler- 
würde (Anm. 2) wird der Präsident jedes- 
mal durch besondere KO. ernannt. 
7) § 16 u. 26. 
  
übergegangen RVerf. Art. 4 . 
") Das Obertribunal ist aufgehoben 
G. 24. April 78 (GS. 230) § 121. 
10) Dekl. 5. April 17 (GS. 122); die 
ursprüngliche Fassung setzte die ausdrück- 
liche Berufung voraus. 
I1) Hat keine Bedeutung mehr.
	        
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