Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

198 III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 
Keine Sitzung kann stattfinden, wenn nicht wenigstens funfzehn Mit— 
glieder, außer den Prinzen Unsers Hauses, zugegen sind 12). 
§. 6. Sämmtliche Mitglieder des Staatsraths behalten ihre ihnen sonst 
in ihrem Dienstverhältuiß beigelegten Titel. 
Rangverhältnisse werden im Staatsrath nicht beachtet. Ein Jeder, außer 
den Prinzen Unsers Haufes, nimmt seinen Sitz, wo er einen Platz offen 
findet. Nur der Präsident hat einen bestimmten Platz; ihm zur Rechten bleibt 
einer für den jedesmal Vortragenden oder Sprechenden leer, und ihm zur 
Linken sitzt der Minister-Staatssekretair. 
Besondere Besoldungen für die Mitglieder des Staatsraths, als solche, 
finden nicht statt. Dem Minister-Staatssekretair wird das nöthige Hülfs- 
personal überwiesen werden. 
§. 7. Zur gründlichen Erörterung der bei dem Staatsrathe vor- 
kommenden Gegenstände und zur Vorbereitung derselben für das Plenum, wo 
keine andere als völlig zur Entscheidung instruirte Sachen vorkommen dürfen, 
wird der Staatsrath in sieben besondere Abtheilungen zertheilt: 
. Für die auswärtigen Angelegenheiten?): 
2. für das Kriegswesen; 
für die Justiz; 
für die Finanzen; 
gfür den Handel und die Gewerbe 13) 
für die Gegenstände der Ministerien des Innern und der Polizei; 
für den Kultus und die öffentliche Erziehung. 
Einer besonderen Abtheilung für die Gesetze bedarf es nicht, da die er- 
wähnten entweder einzeln, oder wenn es der Gegenstand erfordert, zusammen- 
tretend den Zweck der ehemaligen Gesetzkommission erfüllen. 
§. 8. Jede dieser Abtheilungen soll aus fünf Mitgliedern bestehen. Die 
Mitglieder sollen zum Theil nicht in dem Zweige der Verwaltung angestellt 
sein, für deren Gegenstände die Abtheilung bestimmt ist. Der erste im Range 
führt in der Abtheilung den Vorsitz und leitet den Geschäftsgang. Er kann 
auf die Zuziehung fremder nicht zum Staatsrath gehörender Personen, als 
Staatsbeamte, Gelehrte, Kaufleute, Grundbesitzer, bei dem Präsidenten an- 
tragen und dieser kann sie anordnen. Sie haben aber keine Stimme, sondern 
werden nur über einzelne Gegenstände gehört. 
S. 9. Die für jetzt auf das Jahr 1817 zu Mitgliedern der sieben 
Abtheilungen ernannten Personen erhellen aus der Anlage B. Wir 
behalten Uns vor, sie zu Anfang eines jeden Jahres zu verändern oder 
zu bestätigen 11). 
§. 10. Die verwaltenden Staatsminister können in den Abtheilungen, 
wo Sachen ihrer Verwaltungszweige vorkommen, gegenwärtig sein und müssen 
— v 
J D„t 
2) Verb. § 22. — Engere Versamm- 163) Die Abtheilungen zu 4 u. 5 sind 
lung Anm. 1. vereinigt KO. 8. Nov. 25 (GöS. 231).
	        
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