Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

200 III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17. 
sammelten Staatsrath gebracht werden sollen. Der Minister-Staatssekretair 
unterrichtet hiervon die Mitglieder, besonders aber den betreffenden Departements- 
minister und den Referenten. 
§. 22. Ohne die Gegenwart des Präsidenten ist keine Sitzung des 
Staatsraths zulässig. In Behinderungsfällen werden Wir ihm ein Mitglied 
als Präsident substitniren. In dringenden Fällen soll er dieses selbst zu thun 
befugt sein, bis Unsere Bestimmung erfolgen kann. 
S. 23. Da es von den Arbeiten der Abtheilungen abhängt, wie 
oft das Plenum des Staatsraths zusammenkommen muss, so werden 
Wir solches Selbst durch den Präsidenten zusammenberufen lassen 16). 
Die Abtheilungen bestimmen ihre Versammlungen nach Maaßgabe ihrer 
Geschäfte. 
§. 24. Die Referenten halten nach der vom Präsidenten bestimmten 
und von dem Minister-Staatssekretair vermerkten Reihefolge ihre Vorträge 
im Pleno. Sind die Mitglieder der Abtheilung in ihren Ansichten nicht 
übereinstimmend gewesen, so kann nach dem Vortrage ein Mitglied von der 
entgegengesetzten Meinung das Wort nehmen, die Gründe der Gegner gehörig 
erörtern und solche der Entscheidung des versammelten Staatsraths unterwerfen. 
Nach den Vorträgen der Mitglieder der Abtheilung soll der Minister, 
zu dessen Verwaltung der Gegenstand gehört, das Wort haben. Ist man 
allgemein einig, so wird der Beschluß vom Minister-Staatssekretair zu 
Protokoll gefaßt. Sind aber abweichende Meinungen, so müssen diejenigen, 
welche solche auseinanderzusetzen wünschen, es dem Präsidenten anzeigen, 
welcher sodann die Reihefolge, nach welcher ein Jeder seine Stimme ablegen 
kann, bestimmen wird. Zuletzt faßt der Referent die verschiedenen geänßerten 
Meinungen zusammen und stellt jeden streitig gebliebenen Gegenstand kurz 
und deutlich dar, worauf der Präsident abstimmen läßt. Die Mehrheit der 
Stimmen entscheidet. 
§. 25. Bei gleicher Anzahl der Stimmen auf beiden Seiten giebt der 
Präsident durch die seinige den Ausschlag, und die Gutachten oder Beschlüsse 
werden nach der vorhandenen Mehrheit der Stimmen im Staatsrathe abgefaßt. 
§. 26. Der Minister-Staatssekretair verzeichnet sie, unter namentlicher 
Bemerkung der anwesenden Mitglieder, in das Protokoll, welches von sämmt- 
lichen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird. 
§. 27. Bei Vertretungsfällen muß das Protokoll dem Präsidenten 
nachträglich durch den Minister-Staatssekretair zur Unterschrift vorgelegt werden. 
§. 28. Wenn Wir nicht Selbst anwesend im Staatsrathe entscheiden, 
wird Uns das Gutachten desselben durch Unsern Staatskanzler vorgelegt. Wir 
werden alsdann bestimmen, ob Wir den Beschluß des Staatsraths genehmigen 
oder die Genehmigung verweigern, oder solchen mit Bemerkungen dem Staats- 
rathe zur anderweiten Berathung zurückgeben. 
16) Erledigt durch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 das.
	        
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