200 III. 2. Anl. A. V. wegen Einführung des Staatsraths. 20. März 17.
sammelten Staatsrath gebracht werden sollen. Der Minister-Staatssekretair
unterrichtet hiervon die Mitglieder, besonders aber den betreffenden Departements-
minister und den Referenten.
§. 22. Ohne die Gegenwart des Präsidenten ist keine Sitzung des
Staatsraths zulässig. In Behinderungsfällen werden Wir ihm ein Mitglied
als Präsident substitniren. In dringenden Fällen soll er dieses selbst zu thun
befugt sein, bis Unsere Bestimmung erfolgen kann.
S. 23. Da es von den Arbeiten der Abtheilungen abhängt, wie
oft das Plenum des Staatsraths zusammenkommen muss, so werden
Wir solches Selbst durch den Präsidenten zusammenberufen lassen 16).
Die Abtheilungen bestimmen ihre Versammlungen nach Maaßgabe ihrer
Geschäfte.
§. 24. Die Referenten halten nach der vom Präsidenten bestimmten
und von dem Minister-Staatssekretair vermerkten Reihefolge ihre Vorträge
im Pleno. Sind die Mitglieder der Abtheilung in ihren Ansichten nicht
übereinstimmend gewesen, so kann nach dem Vortrage ein Mitglied von der
entgegengesetzten Meinung das Wort nehmen, die Gründe der Gegner gehörig
erörtern und solche der Entscheidung des versammelten Staatsraths unterwerfen.
Nach den Vorträgen der Mitglieder der Abtheilung soll der Minister,
zu dessen Verwaltung der Gegenstand gehört, das Wort haben. Ist man
allgemein einig, so wird der Beschluß vom Minister-Staatssekretair zu
Protokoll gefaßt. Sind aber abweichende Meinungen, so müssen diejenigen,
welche solche auseinanderzusetzen wünschen, es dem Präsidenten anzeigen,
welcher sodann die Reihefolge, nach welcher ein Jeder seine Stimme ablegen
kann, bestimmen wird. Zuletzt faßt der Referent die verschiedenen geänßerten
Meinungen zusammen und stellt jeden streitig gebliebenen Gegenstand kurz
und deutlich dar, worauf der Präsident abstimmen läßt. Die Mehrheit der
Stimmen entscheidet.
§. 25. Bei gleicher Anzahl der Stimmen auf beiden Seiten giebt der
Präsident durch die seinige den Ausschlag, und die Gutachten oder Beschlüsse
werden nach der vorhandenen Mehrheit der Stimmen im Staatsrathe abgefaßt.
§. 26. Der Minister-Staatssekretair verzeichnet sie, unter namentlicher
Bemerkung der anwesenden Mitglieder, in das Protokoll, welches von sämmt-
lichen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird.
§. 27. Bei Vertretungsfällen muß das Protokoll dem Präsidenten
nachträglich durch den Minister-Staatssekretair zur Unterschrift vorgelegt werden.
§. 28. Wenn Wir nicht Selbst anwesend im Staatsrathe entscheiden,
wird Uns das Gutachten desselben durch Unsern Staatskanzler vorgelegt. Wir
werden alsdann bestimmen, ob Wir den Beschluß des Staatsraths genehmigen
oder die Genehmigung verweigern, oder solchen mit Bemerkungen dem Staats-
rathe zur anderweiten Berathung zurückgeben.
16) Erledigt durch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 das.