Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Unteranl. A 1. V., betr. d. Vereinf. d. Berathungen d. Staatsr. 6. Jan. 20. 201 
Die Gutachten des Staatsraths und die entworfenen Gesetze und 
Verordnungen!7) sind ohne Ansnahme Unserer Bestätigung unterworfen und 
erhalten für die ausübenden Behörden unr dann Kraft, wenn Unsere Sanktion 
cerfolgt ist. Jedes Gesetz wird vom Präsidenten kontrasignirt undts) 
vom Minister-Staatssekretair beglaubigt 1). 
(§. 29). 
(§. 30 —32)20). 
Unteranlage A1 (zur V. 20. März 1817). 
Uerordnung, betreffend die Vereinfachung der Gerathungen des Staatsraths#. 
Nom 6. Jannar 1848. (GS. 15.)1) 
Wir Friedrich Wilhelm 2c. r. Da Unser Patent vom 3. Februar v. J. 
und die zu demselben gehörenden ständischen Gesetze von demselben Tage eine 
Vereinfachung und Abkürzung der legislativen Berathungen Unseres Staats- 
raths erforderlich machen, so haben Wir beschlossen, die Verordnung vom 
20. März 1817, wegen Einführung des Staatsraths, in einigen Punkten zu 
ergänzen und abzuändern, und verordnen demnach auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, was folgt: 
§. 1. Die Gesetz= und Verordnungsentwürfe, über welche Wir das 
Gutachten des Staatsraths erfordern, sollen in Zukunft vom Staatsrath 
entweder in einer Plenarversammlung, oder in einer engeren Versammlung 
begutachtet werden. 
Die Begutachtung durch die engere Versammlung soll in der Regel, die 
Begutachtung durch das Plemmm ausnahmsweise aus besonderen Gründen 
eintreten. 
§. 2. Die engere Versammlung (§. 1) soll, unter dem Vorsitze des 
Präsidenten des Staatsraths, bestehen aus 
1. sämmtlichen Mitgliedern des Staatsministeriums, 
2. dem Staatssekretair, 
3. sämmtlichen Mitgliedern derjenigen Staatsraths-Abtheilung, welche 
1) Die gesetzgebende Gewalt wird jetzt 
gemeinschaftlich durch den König u. die 
beiden Häuser des Landtags ausgeübt 
Vu. Art. 62 Abf. 1. 
16) Die Gesetze werden jetzt von einem 
verantwortlichen Minister gegengezeichnet 
das. Art. 44. 
½) Die Beglaubigung ist jetzt vom 
Präsidenten des Staatsraths, den zustän- 
digen Ministern u. dem Staatssekretär zu 
vollziehen. Die Gutachten sind durch den 
Präsidenten dem Staatsministerium vor- 
zulegen, das sie mit seinen Vorschlägen 
  
über die weitere Behandlung der Sache 
dem König vorzulegen hat KO. 21. Nov. 
54 (Drucks. der II. Kammer 5 II Nr. 
66). 
20) § 30 u. 31, die die Beurlaubung 
der Mitglieder u. den regelmäßigen Zu- 
sammentritt des Staatsraths betrafen, 
sind mit dessen veränderter Verfassung 
(Anm. 1) fortgefallen, ebenso 8 32, der 
die Ausführung dem Staatskanzler über- 
trug. 
1) Anl. A Anm. 1.
	        
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