III. 2. Anl. B. AK. 3. Juni 14 wegen Ernennung des Ministerii. 203
und das Ministerium mittlerweile, neben der Leitung der Geschäfte die
erwähnte Organisation vorbereiten und den Plan Mir bei Meiner
Rückkunft zur Entscheidung vorlegen kann. Ich hebe diesemnach, die
nur für die Dauer des Krieges bestellten Militärgouvernements zwischen
der russischen Grenze und der Weichsel, zwischen der Weichsel und
Oder, zwischen der Oder und Elbe, desgleichen das von Schlesien hier-
mit auf, und übertrage die Geschäfte derselben nach ihrer verschiedenen
Beschaffenheit den Ministerien, den in den Militärdivisionen anzustellenden
kommandirenden Generalen und den ordentlichen Landesbehörden. In
den Provinzen links der Elbe bleiben die Militärgouvernements vorerst
noch bestehen, jedoch unter der oberen Leitung der Ministerien und
der kommandirenden Generale, an die sie nach Beschaffenheit der
Gegenstände zu berichten habenl).
Das Ministerium soll unter Ihrem Vorsitze bestehen,
aus dem der auswärtigen Angelegenheiten,
der Justiz,
der Finanzen und des Handels,
des Krieges,
der Polizei?),
6. des Innern3),
sich wöchentlich einmal oder falls es nöthig ist, mehrmals versammeln, und
allgemeine Gegenstände, desgleichen solche, wo die Ressorts in einander greifen
und eine gemeinschaftliche Ueberlegung erforderlich ist, mit einander berathen .
(Satz 2—4.)
(Abs. 3 u. 4.)5)
(Abs. 5 u. 6.)6)
Das Kriegsministerium übertrage Ich dem Generalmajor von Boyen,
den ich zum Kriegsminister ernenne!). Alle Militärpersonen und Be-
hörden ohne Ausnahme, sowie die Zivilbehörden, in Sachen seines Ressorts,
—
1!) Jetzt ohne Bedeutung.
5) Abs. 2 Satz 2—4, die die Stellung
„:) Nr. 2 Anm. 15.
des Staatsministeriums u. der Minister
:) Das. Anm. 2 Satz 3.
!) Damit wurde zur Herstellung der
Einheit unter den einzelnen Staats-
ministern ein Staatsministerium ge-
bildet (Nr. 2 Anm. 1c d. W.). Wenn
das Bedürfniß dazu, solange der Staats-
kanzler die Einheit vertrat, ein mehr vor-
übergehendes war (Abs. 1 der V.), so trat
es doch gegen Ende seiner Laufbahn in
verstärktem Maße hervor u. führte zu
einer festeren Bestimmung des Wirkungs-
kreises für das Staatsministerium Anl. C
Nr. VIII d. W. Knischewski, das
preußische Gesammtministerium (Berl. 02).
zum Staatskanzler regelten, u. Abs. 3 u.
4, die ihm die Leitung der auswärtigen
Angelegenheiten übertrugen, sind fortge-
fallen Nr. 2 Anm. 1b.
6) In Abs. 5 werden der Justizminister
u. der Finanzminister ernannt; letzterem
wurde durch Abs. 6 das Handels-, Fabrik-
u. Bauwesen, einschließlich des Land= u.
Wasserverkehrs übertragen u. das Berg-
u. Hüttenwesen belassen. Alle diese An-
gelegenheiten stehen jetzt unter dem Min.
für Handel u. dem der öffentlichen Ar-
beiten Anl. F Anm. 2b u. c.