8 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und Fonds.
Art. 16. Der Verkehr der Religionsgesellschaftten mit ihren Oberen
ist ungehindert.
Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist
nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Ver-
öffentlichungen unterliegen27).
Art. 17. Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen
dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen 25).
Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungs-
recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zu-
steht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht,
aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffent-
lichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung?).
Art. 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maßgabe eines be-
sonderen Gesetzes, was auch die Führung der Civilstandsregister regelt 2#).
Art. 20 30).
Art. 21.
genügend gesorgt werden.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Für die Bildung der Ingend soll durch öffentliche Schulen
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vor-
geschrieben ist 31).
2“*:) Die Art. 15, 16 u. 18, durch die
das Erforderniß staatlicher Zustimmung
zu kirchlichen Erlassen (LR. II 11 §8 117,
118) beseitigt u. die Selbständigkeit der
Kirchen= u. Religionsgesellschaften in Ver-
waltung ihrer Angelegenheiten eingeführt
war (Uebertragung der Verwaltung in der
ev. Kirche auf die Organe der Kirchen-
regierung G. 9. Sept. 76 Art. 21—28,
abgedruckt Nr. III 1 Unteranl. J 1, nebst
Anm. 2), wurden, um die Zweifel über
die Grenzen des staatlichen Hoheitsrechts
zu beseitigen, zunächst eingeschränkt G.
5. April 73 (GS. 143) u. dann ganz
aufgehoben G. 18. Juni 75 (GS. 259).
*8) Das G. ist nicht ergangen u. das
LR. (II 11 9 568—617) noch anwendbar.
*) RG. 6. Feb. 75 (RE B. 23), erg.
EG. z. BG. Art. 46; die Voraussetzun-=
gen der Eheschließungen bestimmt BG.
§ 1303—15. Eheschließungen im Aus-
lande R. 4. Mai 70 (BGBl. 599).
"") Die das Unterrichtswesen be-
treffenden Art. 20—26, für die Art. 20
den leitenden Grundsatz enthält, kommen
bis zum Erlaß des allgemeinen Unter-
richts-G. (Art. 26) nicht zur Anwendung
Art. 112 u. geben nur Leitsätze für dieses
G. U. Obrib. 12. Okt. 74 (LXXIIIL 406)
u. 14. Juni 77 (LXXX 377). Eine an-
dere Auffassung läßt die Nichtanwendung
nur insoweit gelten, als die Verfassungs-
grundsätze zu ihrer Verwirklichung des
verheißenen Gesetzes bedürfen.
Mit der Aufrechterhaltung des bestehen-
den Rechts ist auch dessen Fortbildung durch
neue Gesetze zugelassen. Trotzdem hat das
G. üb. Anstellung d. Volksschullehrer in
Westpreußen u. Posen G. 15. Juli 86 (GS.
185), um sich freie Bahn zu schaffen, den
Art. 112 insoweit aufgeboben, als es den
Bestimmungen dieses G. widerspricht; das.
Art. 1 3.
1) Die allgemeine Schulpflicht (LR.
II 12 § 43—46 u. 48) ist in die älteren
nichtlandrechtlichen Provinzen eingeführt
KO. 24. Mai 25 (GS. 149) Nr. 1—3 u.
20. Juni 35 (GS. 134) Nr. 3, 4 u. war