206 III. 2. Anl. C. AK. 3. Nov. 17 wegen der Geschäftsf. b. d. Oberbeh. in Berlin.
daß sie überall befolgt werden. Um aber anch den Mängeln abzuhelfen,
welche sich aus einer gar zu großen Anhäufung von Gegenständen bei einer
Geschäftsabtheilung und Person ergeben haben, und es einem jeden Minister
möglich zu machen, den ihm anwertrauten Geschäftszweig gründlich zu über-
sehen und zu leiten, dem gesammten Ministerium aber, das Ganze der
Staatsverwaltung richtig zu beurtheilen und dahin zu sehen, daß der Zweck
so vollkommen als möglich und mit Einheit erfüllt werde; um endlich die
nöthige Kontrolle, besonders im Finanzwesen, herzustellen, habe Ich folgende
Einrichtungen beschlossen:
(I u. II.) 1)
III. Der Minister des Innern giebt das Departement für den Kultus
und öffentlichen Unterricht und das damit in Verbindung stehende Medizinal-
wesen ab. Die Würde und Wichtigkeit der geistlichen und der Erziehungs-
und Schulsachen, macht es räthlich, diese einem eigenen Minister anzuver-
trauen?) und Ich ernenne dazu den Staatsminister Freiherrn von Alten-
steins). Dagegen wird dem Minister des Innern das Berg- und Hütten-
wesen beigelegt, welches mit dem Privateigenthum und der Landes-
kultur in inniger Beziehung steht 4). Der Ober-Berghauptmann Gerhard
bleibt demselben in den Verhältnissen, in welchen er bisher zu dem
Finanzminister gewesen, vorgesetzt3).
dem Berg- und Hüttenwesen.
IV.) °
(V—VII.)).
Die Salzfabrikation bleibt bei
VIII. Damit das gesammte Staatsministerinm) das Ganze der Ver-
waltung stets übersehe, soll jeder Minister verpflichtet sein, von Zeit zu Zeit
1) Das durch Nr. I u. II vom Fin-
Min. abgelöste Min. des Schatzes u. für
Staatskreditwesen ist wieder aufgehoben
KO. 16. Mai 23 (GS. 109).
2) Nr. 2 Anm. 48.
) Jetzt ohne Bedeutung.
) Das Berg--, Hütten= u. Salinenwesen
steht jetzt unter dem Min. für Handel u.
Gewerbe Anl. F Anm. 2b.
5) Die in Nr. IV für die Geschäfte
der Gesetzesrevision erfolgte Ernennung
eines zweiten Justizministers (KO. 9. Feb.
32 GS. 15) ist wieder beseitigt AE.
1. Sept. 48 (JM. 329).
") Nr. V—VII enthalten Uebergangs-
bestimmungen.
7) Mitglieder des Staatsministe-
riums sind die Staatsminister (Nr. 2
Eingang u. Anm. 2); außerdem kann der
Präsident des Staatsraths den Ver-
sammlungen beiwohnen KO. 9. Dez. 27
(GS. 28 S. 5). Die Sitzungen, in denen
der König den Vorsitz führt, heißen Kron-
rath. — Unter dem Staatsministe-
rium stehen: a) das Zentraldirektorium
der Vermessungen im pr. Staate Satzun-
gen 1. Mai 01; b) der Disziplinarhof
für nichtrichterliche Beamte DiszG. 21.
Juli 52 (GS. 465) § 241, 29 u. 30;
c) die Prüfungskommission für höhere
Verwaltungsbeamte Regul. 30. Nov. 83
(M. 84 S. 1) 9§918; d) der Gerichtshof
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
Nr. 3 § 2 Abs. 3 u. § 3 Abs. 2; e) das
Oberverwaltungsgericht Nr. 4 § 18 u.
30; 1) die Ansiedelungskommission für
Westpreußen u. Posen in Posen G. 26.
April 86 (GS. 131) § 12; 2) das littera-
rische Bureau u. die Redaktion des deut-
schen Reichs= u. Kön. Preuß. Staatsan-
zeigers u. der Gesetzsammlung Nr. 12
Anl. K. — Unter der oberen Leitung