Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

208 III. 2. Anl. D. A. 11. Jan. 19, die anderweite Departements-Vertheilung. 
sich, wenn es einen in einem anderen Departement angestellten oder 
unter demselben stehenden Beamten trifft, mit dem Chef desselben 
darüber vereinigen. 
Sie, der Staatskanzler, und!1) Sie, die Minister, können 
durch die bei Ihnen angestellten Räthe Vorträge im Ministerium 
halten lassen. 
Wie oft das Ministerium sich versammeln müsse, wird von 
dem Umfange der Geschäfte abhängen. 
CX.) 1 
(X.)16) 
(Schlußabsatz.)17) 
Anlage D u Anmerkung 1c0). 
Allerhöchste Kabinettsordre vom 1l. Jannar 1819, die anderweite Drparte- 
ments-Vertheilung im Ministerio betreffend. (G. 2.) 
Das Staats-Wohl und die Umstände erfordern einige Veränderungen in 
der Departements-Vertheilung im Ministerio. 
Obgleich Ich mit der bisherigen Leitung derselben völlig zufrieden zu 
sein Ursache habe, so haben doch die Gründe, welche Mich zu den gegen- 
wärtigen Entschlüssen veranlassen, bei den Chefs, welche den Departements 
bis jetzt vorstanden, Eingang gefunden, und sie haben gern und willig zu den 
Veränderungen die Hände geboten, welche ich dem Ministerio hiermit be- 
kannt mache: 
1. Finde Ich es nöthig, das durch die Kabinetsordre vom 3. Juni 1814 
angeordnete und bi#her bestandene besondere Polizei-Ministerium, 
ganz aufzuheben und dasselbe mit dem Ministerio des Innern zu 
vereinigent). 
(2 u. 3.)2) 
4. Dem Hausminister, Ober-Kammerherrn und Staats-Minister 
Fürsten von Wittgenstein, will Ich gegen das auf sein Ansuchen 
abzugebende Polizei-Ministerium wie bisher Sitz und Stimme im 
Ministerio lassen, und ihm die Angelegenheiten Meines Hauses und Meiner 
Familie, desgleichen Hof-Sachen und höhere Hof-Chargen betreffende Angelegen- 
heiten, die der Staatskanzler ebenfalls abgiebt, übertragen). 
14) Nr. 2 Anm. 1 b. eine Kontrole einführte, ist auf das Reich 
½) Die durch Nr. IX eingesetzte Gene- 
ralkontrole der Finanzen ist wieder auf- 
gehoben KO. 29. Mai 26 (GS. 45), 
ebenso die an deren Stelle getretene 
Staatsbuchhalterei KO. 19. Juli 44 
(GS. 265). 
½) Die preuß. Bank, für die Nr. X 
  
übergegangen G. 14. März 75 (RGB. 
177) § 90. 
#y) Der Schlußabsatz beauftragte den 
Staatskanzler mit der Ausführung der V. 
1) Nr. 2 Anm. 15 Satz 2. 
) Das. Satz 3. 
8) Mit dieser Bestimmung ist ein
	        
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