208 III. 2. Anl. D. A. 11. Jan. 19, die anderweite Departements-Vertheilung.
sich, wenn es einen in einem anderen Departement angestellten oder
unter demselben stehenden Beamten trifft, mit dem Chef desselben
darüber vereinigen.
Sie, der Staatskanzler, und!1) Sie, die Minister, können
durch die bei Ihnen angestellten Räthe Vorträge im Ministerium
halten lassen.
Wie oft das Ministerium sich versammeln müsse, wird von
dem Umfange der Geschäfte abhängen.
CX.) 1
(X.)16)
(Schlußabsatz.)17)
Anlage D u Anmerkung 1c0).
Allerhöchste Kabinettsordre vom 1l. Jannar 1819, die anderweite Drparte-
ments-Vertheilung im Ministerio betreffend. (G. 2.)
Das Staats-Wohl und die Umstände erfordern einige Veränderungen in
der Departements-Vertheilung im Ministerio.
Obgleich Ich mit der bisherigen Leitung derselben völlig zufrieden zu
sein Ursache habe, so haben doch die Gründe, welche Mich zu den gegen-
wärtigen Entschlüssen veranlassen, bei den Chefs, welche den Departements
bis jetzt vorstanden, Eingang gefunden, und sie haben gern und willig zu den
Veränderungen die Hände geboten, welche ich dem Ministerio hiermit be-
kannt mache:
1. Finde Ich es nöthig, das durch die Kabinetsordre vom 3. Juni 1814
angeordnete und bi#her bestandene besondere Polizei-Ministerium,
ganz aufzuheben und dasselbe mit dem Ministerio des Innern zu
vereinigent).
(2 u. 3.)2)
4. Dem Hausminister, Ober-Kammerherrn und Staats-Minister
Fürsten von Wittgenstein, will Ich gegen das auf sein Ansuchen
abzugebende Polizei-Ministerium wie bisher Sitz und Stimme im
Ministerio lassen, und ihm die Angelegenheiten Meines Hauses und Meiner
Familie, desgleichen Hof-Sachen und höhere Hof-Chargen betreffende Angelegen-
heiten, die der Staatskanzler ebenfalls abgiebt, übertragen).
14) Nr. 2 Anm. 1 b. eine Kontrole einführte, ist auf das Reich
½) Die durch Nr. IX eingesetzte Gene-
ralkontrole der Finanzen ist wieder auf-
gehoben KO. 29. Mai 26 (GS. 45),
ebenso die an deren Stelle getretene
Staatsbuchhalterei KO. 19. Juli 44
(GS. 265).
½) Die preuß. Bank, für die Nr. X
übergegangen G. 14. März 75 (RGB.
177) § 90.
#y) Der Schlußabsatz beauftragte den
Staatskanzler mit der Ausführung der V.
1) Nr. 2 Anm. 15 Satz 2.
) Das. Satz 3.
8) Mit dieser Bestimmung ist ein