Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Unteranl. FI. AE. v. 7. Aug. 78, betr. die anderweite Ordnung u. s. w. 213 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten will Ich einst- 
weilen dem wirklichen Geheimen Legationsrathe Dr. v. Patow 
anvertrauent!). 
II. Um das Ressort des Finanzministeriums auf eine seinem Zwecke 
entsprechende Weise festzustellen, will Ich: 
1. Die früher damit verbunden gewesene, gegenwärtig aber von einer 
besonderen Abtheilung des Ministeriums Meines Hauses ge- 
führte") Verwaltung der Domainen und Forsten dem Finanz- 
ministerium wieder übertragen7), und 
2. demselben das Seehandlungsinstitut unterordnen ). 
Ich beauftrage das Staatsministerium, diese Anordnungen, welche durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen sind, sofort zur Ausführung zu bringen. 
Unteranlage F1 CEu AE. 17. April 1848). 
Allerhöchster Erlaß vom 7. Auqust 1878, betreffend die anderweite Grdnung 
der Geschäftskreise mehrerer Ministerien. (GS. 79, S. 25.)7) 
Nach dem Bericht des Staatsministeriums vom 24. Juli d. J. genehmige 
Ich, daß 
1. die Verwaltung der Domainen und Forsten von dem Finanz- 
ministerium auf das Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten, welches demnächst die Bezeichnung „Ministerium für 
Landwirthschaft, Domainen und Forsten“ zu führen hat, übergehe2); 
2. die Verwaltung der Angelegenheiten von Handel und Gewerbe von 
dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
getrennt und für dieselbe ein eigenes „Ministerium für Handel und 
Gewerbe“ gebildet werde#); 
die Verwaltung der übrigen, bisher im Ministerium für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten vereinigten Verwaltungszweige in 
diesem Ministerium, welches demnächst die Bezeichnung „Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten“ zu führen hat, verbleibe 4). 
Mit der Ausführung dieses seiner Zeit durch die Gesetz-Sammlung zu 
veröffentlichenden Erlasses sind der Minister für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten, der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und 
der Finanzminister beauftragt. 
Gewerbeangelegenheiten bestimmt. Beide seitherige Zuständigkeit des Fin Min. u. 
sind durch die Vorschrift Nr. 4 fortge= des Min. für Handel, Gewerbe u. öff. 
fallen. Arbeiten sind entsprechend abgeändert G. 
s) Nr. 2 Anm. 64. 13. März 79 (GS. 123). 
7) Jetzt ist das Min. für Landwirth- 2) Nr. 2 Anm. 64 u. Anl. F Anm. 
schaft zuständig Unteranl. F 1 Nr. 1. 2a . 
*!) Nr. 2 Anm. 77. *:) Das. Anm. 2 b. 
  
1) Die Gesetzesbestimmungen üb. die !) Das. Anm. 2tC.
	        
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