Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. G. V. über die Ausübung der Rechte des Staats u. s. w. 9. Sept. 76. 215 
6. bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchen— 
gebäude, wenn die Sammlung in mehr als einer Provinz statt- 
finden soll (Art. 24. Nr. 7), und zwar in diesem Falle in Ge- 
meinschaft mit dem Minister des Innern; 
7. in allen Fällen der Art. 24. und 27. Abs. 1 a. a. O., wenn die 
Rechte des Staats gegenüber dem Evangelischen Ober-Kirchenrath 
geltend zu machen sind. 
Art. 2. Die Rechte des Staats werden durch den Oberpräsidenten 
ausgeübt: 
1. bei den von der Provinzialsynode beschlossenen neuen kirchlichen 
Ausgaben (Gesetz vom 3. Juni 1876. Art. 11. Abs. 2); 
2. bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchen- 
gebäude, wenn die Sammlung in mehr als einem Regierungsbezirk 
stattfinden soll (Art. 24. Nr. 7). 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet in den Fällen zu 1. 
die Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten, in den Fällen 
zu 2. an die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Art. 3. Die Rechte des Staats werden durch den Regierungspräsidenten, 
in der Oaupte und Residenzstadt Berlin durch den Polizeipräsidenten ausgeübt: 
in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen 
(Art. 3. des Gesetzes vom 25. Mai 1874)7); 
2. bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5. des Gesetzes vom 
25. Mai 1874); 
3. in Betreff der Ausübung der Patronatsrechte (§. 23. der Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873 und 
Art. 8. des Gesetzes vom 25. Mai 1874); 
4. in den Fällen der Art. 3, 4, 7, 17. Abs. 6, der Art. 24.5) und 
27. des Gesetzes vom 3. Juni 1876., soweit nicht in den Art. 1. 
und 2. dieser Verordnung die Ausübung der Rechte dem Minister 
der geistlichen Angelegenheiten oder dem Oberpräsidenten übertragen ist. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Art. 27. Abs. 3 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1876 stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten. 
Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig. 
Art. 4. Ob und welche Aenderung in der Zuständigkeit der Staats- 
behörden für die im Art. 23. des Gesetzes vom 3. Juni 1876. bezeichneten 
Rechte einzutreten hat, bleibt der in Gemäßheit des Art. 21. a. a. O. später 
zu erlassenden Verordnung vorbehalten. 
!) Auch soweit sie gem. 8 18 d der Erwerbungen, Veräußerungen u. Be- 
Kirch O. f. Westfalen u. Rheinprov. bis= lastungen von Grundeigenthum im Werthe 
her von der Regierung geübt waren V.] von 10000 bis zu 100000 M., sowie 
25. Sept. 97 (GS. 405). die Anlegung von Begräbnißplätzen. 
*) Gem. Anm. 5 u. 6 fallen darunter 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.