Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 9 
Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen 
und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und 
technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat 2). 
Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungs- 
anstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden 33). 
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener 31). 
Art. 24. 
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die kon- 
fessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen 35). 
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Re. 
ligionsgesellschaften 35). 
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Ge- 
meinde zus37). 
ähnlich in den neuen Provinzen geregelt. 
Das Maß der vorgeschriebenen Kenntnisse 
bestimmt Vf. 15. Okt. 72 (MB. 273) 
Nr. 12—38. Am Religionsunterricht 
müssen auch die Kinder der Dissidenten 
Theil nehmen, soweit solcher Unterricht nicht. 
anderweit in ausreichender Weise ertheilt 
wird LR. 11 12 § 11, Vf. 16. Jan. 92 
(CB. der Unter.-Verw. 435) u. U. Kam. 
G. 17. April 93 (das. 662). 
*) Die Gew O. ist, abgesehen von Tanz-, 
Turn= u. Schwimmunterricht (8 35) nicht 
anwendbar das. § 6. Für den Privat- 
unterricht gelten deshalb noch die Lan- 
desgesetze. Nach diesen bedürfen Privat- 
unterrichts= u. Erziehungsanstalten, sowie 
Hauslehrer, Erzieher u. Erzieherinnen der 
staatlichen Genehmigung LR. II 12 88 3 
bis 8, KO. 10. Juni 34 (GS. 135), u. 
St Min Beschl. 31.Dez. 39 (MB. 40 S. 94); 
Anwendbarkeit in den neuen Provinzen 
Vf. 18. Feb. 87 (CB. d. Unter. Verw. 390). 
25) Dem Staate gebührt — unbeschadet 
der den Gemeinden und Religionsgesell- 
schaften zustehenden Mitwirkung Art. 24 
— die Schulaufsicht über alle öffent- 
lichen und Privat-Unterrichts= u. Er- 
ziehungs-Anstalten, sowie die Ernennung 
der Orts= und Kreisschulinspektoren u. die 
Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke. Die 
Inspektoren handeln im Auftrage des 
Staates; der Auftrag ist, sofern sie dieses 
Amt als Neben= oder Ehrenamt verwal- 
ten, jederzeit widerruflich G. 11. März 
72 (GS. 183), Einf. in Lauenburg G. 
25. Feb. 78 (GS. 97). 
3) Auf gleichem Standpunkt steht das 
M. II 12 §1—9, 15—17. 
  
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der 
5) Die Konfessionsschule, in der 
der Religionsunterricht in einem bestimm- 
ten Bekenntniß ertheilt wird, dem auch die 
Lehrer regelmäßig angehören müssen, bildet 
in Preußen die Regel LR. 1I 12 § 10, 
11, 30. KO. 4. Okt. 21; die Simultan- 
schule, in der der Unterricht — abge- 
sehen von dem für jedes Bekenntniß vor- 
gesehenen besonderen Religionsunterricht 
— ohne konfessionelle Färbung ertheilt 
wird und auch bei der Wahl der Lehrer 
die verschiedenen Bekenntnisse Berücksichti- 
gung finden, ist nur zulässig, wenn ohne- 
dem die Bildung leistungsfähiger Schul- 
systeme nicht zu erreichen sein würde oder 
wenn die Einrichtung von den Betheiligten 
beantragt wird u. zugleich zu einer wesent- 
lichen Verbesserung des Schulwesens bei- 
tragen kann Vf. 16. Juni 76 (5. B. d. 
Unter.-Verw. 495). Auch in Konfessions- 
schulen kann bei gemischter Bevölkerung 
jede nicht allzugeringe Minderheit abge- 
sonderten Religionsunterricht auf Kosten 
der Schulgemeinde beanspruchen Vf. 11. 
Sept. 73 (M. 74 S. 10). — Im Be- 
darfsfalle können besondere jüdische 
Schulen eingerichtet werden G. 23. Juli 
47 (GS. 265) § 60—67. 
58) Die Leitung durch Geistliche bildet 
kein Recht, sondern erfolgt nur im Auf- 
trage u. mit Erlaubniß des Staates Vf. 
18. Feb. 76 (M. 68) Nr. 7—12. 
*:) Die Verwaltung der äußeren Schul- 
angelegenheiten erfolgt auf dem Lande 
regelmäßig durch Schulvorstände LR. II. 
12 § 12—14 u. Instr. 28. Okt. 12, in 
den Städten durch Schuldeputationen 
Instr. 20. Juni 53 (M. 138) Nr. XIII. 
 
	        
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