III. 2. Unteranl. G 1. G., betr. die ev. Kirchenverf. 3. Juni 76. 217
Art. 24. Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden
Fällen:
1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung
von Grundeigenthum;
2. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushülfe
dienen und aus der laufenden Einnahme derselben Voranschlags-
periode zurückerstattet werden können;
4. bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen;
5. bei der Errichtung neuer, für deu Gottesdienst, die Geistlichen oder
andere Kirchendiener bestimmter Gebäude;
6. bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen;
7. bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Samm-
lungen außerhalb der Kirchengebände, unbeschadet des Artikels 10.
Nr. 4;
8. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu andern, als
den bestimmungsmäßigen Zwecken.
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder
zur Unterstützung evangelischer Vereine und Anstalten, sofern die-
selben einzeln zwei Prozent und im Gesammtbetrage eines Etats-
jahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht übersteigen, bedürfen
nicht der Genehmigung der Staatsbehörde.
Art. 25. In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen
bewendet es bei dem Gesetz vom 20. Sept. 1899 (GS. S. 177) Art. 6
und 74).
Art. 26. Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen
keiner Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde.
Art. 27. Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Ver-
mögensverwaltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und
Rechnungen einzufordern, sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und
auf Abstellung der etwa gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der
gesetzlichen Zwangsmittel zu dringen.
Weigert sich ein Gemeindekirchenrath oder eine Gemeindevertretung, ge-
setzliche Leistungen, welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind,
oder den Pfarreingesessenen obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen
oder zu genehmigen, so ist sowohl das Konsistorium als auch die Staats-
behörde unter gegenseitigem Einvernehmen befugt, die Eintragung in den Etat
zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.
)) Art. 6 u. 7 des G. 20. Sept. 99 aufgehobenen älteren G. 23. Feb. 70 ge-
sind an Stelle des durch Art. 8926 das. .treten.